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Justiz ist für die Menschen da - Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 2 vom 08.02.2019

Terminshinweis Influencer-Werbung auf Instagram

Am kommenden Montag, den 11.02.2019, wird das zivilrechtliche Verfahren (Az. 4 HK O 14312/18) zur Frage der Kennzeichnung von Influencer-Werbung am Landgericht München I, Lenbachplatz 7, um 10.00 Uhr in Sitzungssaal 601 verhandelt.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. verlangt von der Beklagten, die unter anderem als Influencerin einen Instagram-Account betreibt, das Unterlassen von Werbung für diverse Produkte bzw. Marken auf ihrem Instagram-Account, sofern diese dort nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet sind.

Das Landgericht München I erließ diesbezüglich bereits am 10.04.2018 eine einstweilige Verfügung (Az. 4 HK O 4985/18). Die Beklagte Influencerin nahm ihren Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung zunächst zurück. Nun wird auf ihre Veranlassung hin der Rechtsstreit im Wege der sog. Hauptsacheklage fortgeführt.

Das persönliche Erscheinen der Parteien wurde angeordnet.

Es finden Einlasskontrollen statt. Eine Akkreditierung ist nicht notwendig. Pressevertreter werden gebeten, ihren Presseausweis mitzubringen.


Zur Erläuterung: Eine einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Regelung dar. Der Antragsgegner kann gem. § 926 ZPO beantragen, dass der Antragsteller zur endgültigen Klärung eine Hauptsacheklage zu erheben hat. In einer Hauptsacheklage werden, vereinfacht gesagt, die gleichen Ansprüche wie in dem einstweiligen Verfügungsverfahren noch einmal im Wege einer zivilrechtlichen Klage geltend gemacht. Der hauptsächliche Unterschied ist, dass in einer Hauptsacheklage ganz andere Beweismittel eingesetzt werden können, als in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Bis zur Klärung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch rechtskräftiges Urteil, gilt die einstweilige Verfügung zunächst weiter. Vor dem Landgericht München I wird nun erstinstanzlich verhandelt. Sollte ein Urteil ergehen, ist hiergegen die Berufung zum Oberlandesgericht München möglich und ggf. auch eine Revision zum BGH, sofern das Oberlandesgericht München diese zulässt.

(Pressesprecherin: Frau Ri'inLG Dr. Anne-Kristin Fricke)