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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 34 vom 21.05.2026

Landgericht München I: Strafverfahren gegen Florian M. (34 Jahre) wegen des Verdachts des Versuchs des Mordes u.a.

Das Schwurgericht des Landgerichts München I hat heute den Angeklagten wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.

Die Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer Elisabeth Ehrl sprach einleitend von einer erschreckend sinnlosen Tat. Zwei ältere Damen seien am 01.05.2025 aus heiterem Himmel mit einer abgebrochenen Flasche und Faustschlägen angegriffen und schwer verletzt worden. Die beiden verletzten Damen hätten keine Feinde gehabt, einen erkennbaren Grund habe es für die Taten nicht gegeben. Aufgrund der sehr schnellen und gründlichen Ermittlungen der Mordkommission habe ein Fingerabdruck des Angeklagten außen am Türrahmen der Geschädigten gesichert werden können. Der zunächst nur als Zeuge vernommene Angeklagte habe jede Tatbeteiligung bestritten, habe aber freiwillig eine DNA-Probe abgegeben. Nachdem noch am Tag der Analyse der DNA-Probe sich eine Übereinstimmung mit tatrelevanten Spuren am Tatwerkzeug (einer zerbrochenen Flasche) ergeben habe, erließ das Amtsgericht München einen Haftbefehl und der Angeklagte wurde am 06.05.2025 festgenommen. Die Vorsitzende sprach von einem – in der Hauptverhandlung – freundlichen Angeklagten, der mit seiner Tat das Leben von zwei älteren Frauen, aber auch sein eigenes Leben völlig aus der Bahn geworfen habe.

Am Vorabend der Tat habe der Angeklagte erhebliche Mengen Alkohol getrunken und mit Arbeitskollegen sowie Freunden gefeiert. Er habe sich dann in der Nacht -  zudem nach einem erfolglosen „Blind Date“ - darüber geärgert, dass seine Freunde nicht mehr weiter feiern wollten, sich seine Hoffnung auf einen Sexualkontakt in dieser Nacht nicht erfüllte, er dann alleine zu Hause saß und, zudem seine Versuche in den Morgenstunden an weiteres Kokain zu kommen, gescheitert waren. Am Morgen des 01.05.2025 habe der Angeklagte daher beschlossen, seine aus dieser Frustration heraus entwickelte Wut an einer willkürlich ausgewählten Person abzureagieren. Hierzu bewaffnete er sich mit einer Flasche und klingelte an dem von ihm bewohnten Anwesen bei mehreren Bewohnern. Die 86jährige spätere Geschädigte habe ihm daraufhin die Tür geöffnet. Der Angeklagte sei auf die Geschädigte zugegangen und habe ihr mit der Glasflasche kraftvoll von oben nach unten auf den Kopf geschlagen, wobei die Flasche zerbrochen sei und die scharfen Bruchkanten die Geschädigte im weiteren Verlauf derselben Schlagbewegung im Rahmen des dynamischen Geschehens an der Außenseite des linken Auges trafen. Dabei habe es der Angeklagte nicht in der Hand gehabt, wo und in welcher Form die Bruchstücke entstehen und wo diese in Fortsetzung der schnellen, kräftigen Schlagbewegung auftreffen und welche Verletzungen dabei entstehen, da eine Drehung, ein Sturz oder eine Bewegung des Opfers für ihn nicht vorhersehbar war. Nachdem die Geschädigte, die sich keines Angriffs auf Ihr Leben versah und dem Angeklagten körperlich weit unterlegen war, zu Boden gegangen war, habe der Angeklagte ihr noch mindesten drei kraftvoll ausgeführte Faustschläge ins Gesicht versetzt. Bei dieser Vorgehensweise habe der Angeklagte es für möglich gehalten und habe es jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die bereits stark blutende Geschädigte an den Folgen der massiven Gewalteinwirkung versterben könnte. Dem Angeklagten sei es aber darum gegangen, an dieser seine frustrationsbedingte Wut abzureagieren, wobei er wusste, dass zwischen ihm und seinem Opfer keinerlei Vorbeziehung bestanden hatte und die Geschädigte insbesondere zu keinem der Umstände etwas beigetragen hatte, die seine Frustration ausgelöst hatten, aus der seine Wut resultierte.

Eine 59jährige Nachbarin habe rumpelnde Geräusche und auch Hilferufe gehört und sei daraufhin zur Wohnung der Geschädigten gegangen. Nachdem sie dort geklingelt hatte, öffnete der Angeklagte die Tür und schlug auch der zweiten Geschädigten wuchtig ins Gesicht. Nachdem auch die zweite Geschädigte zu Boden ging, versetzter er ihr noch weitere Faustschläge ins Gesicht und einen Fußtritt. Anschließend flüchtete er unerkannt, ohne sich um das Schicksal der beiden sichtlich schwer verletzten Geschädigten zu kümmern.

Im Anschluss an die Tat versuchte der Angeklagte noch, einen Kokain-Dealer zu erreichen und besuchte am Nachmittag ein Bordell.

Die ältere Geschädigte erlitt eine Quetsch-Risswunde, halbkreisförmige Schnittverletzungen im Gesicht, u.a. am Auge, eine mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, ein ausgedehntes Galeahämatom, eine Prellung des Augapfels sowie Hämatome an beiden Augen. Es bestand abstrakte Lebensgefahr. Die körperliche und geistige Beweglichkeit der Geschädigten haben durch die Tat erheblich gelitten. Nach dem Vorfall sei „in ihrem Kopf alles anders“ geworden. Auch die zweite Geschädigte erlitt erhebliche Verletzungen, darunter eine dislozierte bilaterale Nasenbeinfraktur, eine dislozierte Blow-Out-Fraktur des Orbitabodens und ein Augenhöhlenemphysem. Insoweit bestand ebenfalls abstrakte Lebensgefahr.

Der Angeklagte entschuldigte sich schriftlich bei beiden Geschädigten und räumte seine Täterschaft ein. Er zahlte Schmerzensgelder von 12.500 € und 5.000 € an die beiden Geschädigten und trug seine Entschuldigung in der Hauptverhandlung nochmals vor. Die Geschädigten haben die Entschuldigung des Angeklagten und die erfolgten Zahlungen als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert.

Der Angeklagte hat den Tatvorwurf jedenfalls in objektiver Hinsicht eingeräumt. Allerdings machte er zu seinem Trinkverhalten Angaben, denen das Gericht nicht folgte, weil sie zu einer letalen Alkoholdosis von bis zu 8 Promille geführt hätten. Auch der Einlassung des Angeklagten, wonach er schwarze Schatten gesehen, sich von diesen angegriffen gefühlt und deswegen zugeschlagen habe, folgte das Gericht nicht. Dies lasse sich weder mit seinem strukturierten Nachtatverhalten noch mit den Ausführungen der rechtsmedizinischen und psychiatrischen Sachverständigen in Einklang bringen. Die von ihm geschilderten lichten Momente – zwischen der ersten und der zweiten Tat – seien nicht plausibel. Die Tathandlungen selbst habe der Angeklagte allerdings durchaus glaubhaft und zutreffend geschildert. Bei Begehung der Tat sei der Angeklagte zwar alkohol- und rauschmittelbedingt enthemmt gewesen, seine Steuerungsfähigkeit sei allerdings nicht relevant beeinträchtigt gewesen.

In rechtlicher Hinsicht würdigte das Schwurgericht die erste Tat als versuchten Mord. Der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Er habe bei seiner brutalen Vorgehensweise den Tod der (ersten) Geschädigten für möglich gehalten und habe sich damit jedenfalls abgefunden. Das Schwurgericht ging zudem von den Mordmerkmalen der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe aus. Die Heimtücke resultiere aus dem Umstand, dass die Geschädigte zu Beginn des Angriffs auf ihr Leben völlig ahnungslos war und sich überhaupt nicht wehren konnte. Die Motivation des Angeklagten, sich an einem willkürlich ausgewählten Opfer frustrationsbedingt abzureagieren, bewertete das Schwurgericht zudem als niedrigen Beweggrund. Der Angeklagte habe die geschädigte Frau damit zum Objekt seines Willens degradiert. Die Verletzungen der beiden Geschädigten würdigte das Gericht ferner als gefährliche Körperverletzung.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht insbesondere das Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten. Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, führe in Verbindung mit dem durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich zu einer Verschiebung des Strafrahmens. Zu seinen Lasten sprach dagegen der Umstand, dass er gleich zwei Mordmerkmale verwirklicht habe und die Geschädigten schwer verletzt wurden.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ordnete die Kammer nicht an. Zwar bestehe eine Substanzkonsumstörung sowohl im Hinblick auf Alkohol als auch auf Kokain. Es fehle aber an den für eine Unterbringung erforderlichen dauernden und schwerwiegenden Auswirkung dieser Substanzkonsumstörung auf die Gesundheit oder die Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder die Lebensgestaltung des Angeklagten.

Zuletzt ordnete das Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht