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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 49 vom 14.07.2026

Landgericht München I: Strafverfahren gegen Emanuel R. wegen des Verdachts des Totschlags

Das Landgericht München I – 11. Große Strafkammer als Schwurgericht hat heute den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.

Einleitend warf der Vorsitzende Richter Michael Schönauer fest, die Frage auf, die über dem Verfahren geschwebt habe:  Wie konnte es zu der Tat kommen? Der Angeklagte sei nicht vorbestraft und sei auch nie mit Gewalttätigkeiten aufgefallen. Ein Zeuge hatte sich an einer Antwort versucht und katastrophale familiäre Umstände genannt.

Das Gericht ging nach einer umfangreichen Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt aus:  Im Juni 2025 habe der  Angeklagte den Vater besucht, wobei die Stiefmutter ihm bereits den Zutritt zu dem von ihr und dem Vater des Angeklagten bewohnten Anwesen verwehren wollte. Die Stiefmutter – die später Getötete – habe sich dann in ein Gespräch zwischen dem Vater und dem Angeklagten eingemischt und habe dabei die beruflichen Leistungen des Angeklagten kritisiert. Der Angeklagte habe die Geschädigte daraufhin geschlagen. Die Geschädigte habe ihn daraufhin als „Stück Scheiße“ beschimpft. Der Angeklagte habe dann zu einem Messer gegriffen, das in der Wohnung gelegen habe und habe damit vielfach auf die Geschädigte eingewirkt. Einige der Verletzungen seien oberflächlich gewesen, andere seien aber tödlich gewesen. Insgesamt habe der Angeklagte der Getöteten über 60 einzelne Verletzungen zugefügt. Auch als die Geschädigte schon am Boden lag, habe der Angeklagte noch weiter auf sie eingestochen. Die Stiche seien in Richtung des Gesichts und des Oberkörpers geführt worden. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht handelte. Es habe im Vorfeld eine angespannte familiäre Situation bestanden. Die Stiefmutter des Angeklagten habe diesen immer wieder in seinen - auch beruflichen - Leistungen herabgesetzt. Die Kammer konnte ausschließen, dass ausländerfeindliche Motive beim Angeklagten eine Rolle gespielt hätten.

Rechtlich bewertete das Schwurgericht die Tat als Totschlag. Mordmerkmale habe der Angeklagte nicht verwirklicht. Insbesondere sei die Geschädigte zum Tatzeitpunkt nicht mehr arglos gewesen, so dass das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erfüllt sei.

Die Kammer ging von der Schuldfähigkeit des Angeklagten aus. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung lag bei dem Angeklagten danach nicht vor.

Bei der Strafzumessung wertete die Kammer zugunsten des Angeklagten, dass dieser den Tatvorwurf eingeräumt habe. Der Angeklagte habe damit die Verantwortung für die Tat übernommen und dies mit seinem Letzten Wort auch bestätigt. Zu Lasten des Angeklagten bewertete das Gericht, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht gehandelt habe. Zudem sei die Geschädigte dem Angeklagten vollständig unterlegen gewesen. Die Geschädigte habe keine Chance gehabt, sich gegen die Tat zu wehren.

Das Schwurgericht ordnete zuletzt die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht