Pressemitteilung 50 vom 17.07.2026
Landgericht München II Strafverfahren gegen Marco D. (28 Jahre) wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung
Das Landgericht München II - Große Jugendkammer als Jugendschutzgericht -hat heute den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Gericht ging nach einer umfangreichen Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt aus:
1. In einer vierjährigen Beziehung des Angeklagten mit der späteren Geschädigten kam es mehrfach zu sogenannten Trinkspielen, bei diesen nahm die Geschädigte auf Aufforderung des Angeklagten alkoholische Getränke in erheblichem Ausmaß zu sich, während der Angeklagte selbst gar nichts trank. Bei einem vermeintlich „romantischen“ Abend im Jahr 2019 forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, ein Getränk zu konsumieren, dem er zuvor ein sehr starkes Beruhigungsmittel beigemischt hatte. Die Geschädigte kam diesem Wunsch nach, woraufhin ihr sehr schwindelig wurde und sie für mehrere Stunden wie weggetreten war.
2. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Notfallsanitäter mischte der Angeklagte im Jahr 2023 einer Kollegin während des Dienstes wiederum das gleiche starke Beruhigungsmittel in eine Getränkedose und ermunterte sie dazu, diese auszutrinken. Auch dieser Geschädigten wurde schwindelig und sie fühlte sich benommen. Im späteren Verlauf des Abends legte der Angeklagte seiner Kollegin mit deren Einverständnis eine Infusion mit Glucose und fügte erneut aufgrund eines neuen Tatentschlusses heimlich eine Ampulle des starken Beruhigungsmittels hinzu. Die Geschädigte erlitt hierdurch wiederum starken Schwindel und litt an einem partiellen Gedächtnisverlust.
Das Motiv für die Taten sah das Gericht jeweils darin, dass der Angeklagte die Hilflosigkeit der Geschädigten sexuell anziehend fand.
Das Gericht stützte sich bei der Beweiswürdigung vor allem auf die Aussagen der beiden Geschädigten. Die Aussagen seien nachvollziehbar, stringent und frei von Belastungseifer gewesen. Die Aussagen wurden im zweiten Fall durch das Auffinden des Beruhigungsmittels in der Getränkedose und in dem Infusionsbeutel gestützt.
In rechtlicher Hinsicht wertete das Gericht die Taten als gefährliche Körperverletzung mit gesundheitsschädlichen Stoffen und mittels eines hinterlistigen Überfalls in insgesamt drei Fällen.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht insbesondere den massiven Vertrauensbruch des Angeklagten gegenüber den beiden Geschädigten. Zu seinen Gunsten wertete die Kammer den Umstand, dass die Taten lange zurücklagen. Der Angeklagte hatte zudem mit einer der Geschädigten eine Schlichtungsvereinbarung geschlossen und sich zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet. Insgesamt sei eine Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Strafe konnte noch zur Bewährung ausgesetzt werden; das Gericht attestierte dem nicht vorbestraften Angeklagten eine positive Kriminalprognose.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Staatsanwaltschaft München II und der Nebenklägerin steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht