Pressemitteilung 51 vom 23.07.2026
Landgericht München I Strafverfahren gegen Milos M. (39 Jahre) wegen des Verdachts des versuchten Mordes
Das Landgericht München I – Schwurgericht – hat heute den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen und jeweils gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Einleitend hielt die Vorsitzende Richterin Ehrl fest, dass der Fall zeige, dass das Schlagwort „Femizid“ für eine juristische Einordnung wenig hilfreich sei. Entscheidend sei vielmehr eine präzise juristische Analyse des konkreten Einzelfalls.
Zum Sachverhalt hat das Gericht folgendes festgestellt: Der Angeklagte war mit der Geschädigten etwa zehn Jahre ein Paar. Aus der Beziehung gingen zwei gemeinsame Kinder hervor. Seit Beginn der Corona-Pandemie trank der Angeklagte übermäßig viel Alkohol und musste für seine Trockenbaufirma einen Insolvenzantrag stellen. Zudem sammelte er erhebliche Glücksspielschulden an. In der Beziehung kam es regelmäßig zu Streit zwischen den Lebensgefährten. Der Angeklagte schlug die Geschädigte, schubste sie und beleidigte sie – dies alles teilweise auch vor den Augen und Ohren der Kinder. Im Januar 2024 eskalierte die Situation und die Geschädigte musste über die gemeinsame Tochter die Polizei rufen lassen. Gegen den Angeklagten ergingen in der Folge Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Die Beziehung war damit endgültig gescheitert, der Angeklagte war bereits zuvor aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Zum Wohle der gemeinsamen Kinder hielt die Geschädigte allerdings Kontakt zum Angeklagten. Einen Anlass auf Hoffnung zur Wiederaufnahme der Beziehung gab sie ihm dabei aber zu keinem Zeitpunkt. Der Angeklagte zahlte in der Folge weder den geschuldeten Kindesunterhalt noch bemühte er sich um eine Therapie zur Bekämpfung seines Alkoholkonsums. Stattdessen spionierte er der Geschädigten hinterher. Aus einem „übersteigerten Besitzdenken“ heraus, so die Vorsitzende Ehrl, konnte er es nicht ertragen, dass die Geschädigte möglicherweise eine Beziehung zu einem anderen Mann haben könnte. Er stellte die Geschädigte zur Rede, die ihm daraufhin deutlich machte, dass sie ihm keine Rechenschaft schuldig sei. Der Angeklagte forschte die Chats der Geschädigten aus und kündigte ihr gegenüber an, dass er einen etwaigen Freund der Geschädigten umbringen würde, wenn dieser die Kinder kennenlernen würde.
Am 31. Mai 2025 fuhr der Angeklagte spät abends zur Wohnung der Geschädigten, obwohl die gemeinsamen Kinder an dem Wochenende bei ihm waren, und beobachtete die Wohnung. Die Geschädigte bekam im Laufe des Abends noch Besuch vom weiteren Geschädigten J.
Nachdem der Angeklagte gesehen hatte, wie der Geschädigte J. das Anwesen betreten hatte, ging er in das Wohnhaus und trat die Wohnungstür an. In der Wohnung attackierte er den Geschädigten J. mit Fäusten. Nachdem der Angeklagte aber dessen körperliche Überlegenheit erkannt hatte, ging er in die Küche und griff dort zu einem spitzen Küchenmesser mit einer Klingenlänge von über 20 cm. Damit stach er sodann zwei Mal wuchtig auf den Oberkörper des Geschädigten J ein. Der Geschädigte J konnte den Angeklagten zurückstoßen und flüchtete sodann trotz erheblicher Verletzungen aus der Wohnung, woraufhin der Angeklagte der Geschädigten kräftig ins Gesicht schlug und sodann mehrfach mit dem Messer auf den Oberkörper der Geschädigten einstach, um sie zu töten. Als die Messerklinge abbrach, holte er aus der Küche ein weiteres Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm. Währenddessen gelang es der Geschädigten aus der Wohnung zu flüchten, woraufhin der Angeklagte ihr aber nachrannte und sie auf dem Fußweg vor dem Haus zu Bodenn brachte. Mit den Worten „Du Schlampe, ich töte Dich“ beugte er sich über sie und stach weiter auf ihren Oberkörper ein. Als einige Passanten sich näherten, gelang es der Geschädigten, so mit den Beinen zu strampeln, dass sie den Angeklagten auf Abstand halten konnte. Der Angeklagte stach ihr anschließend noch in den Intimbereich, bevor es der Geschädigten gelang, ihm das Messer zu entwenden. Ein Passant reagierte daraufhin, griff nach dem Messer und versteckte es unter einem Auto. Nunmehr war der Angeklagte von Anwohnern umringt und hatte keine Gelegenheit mehr, weiter auf die Geschädigte einzuwirken.
Die Geschädigte erlitt zahlreiche Verletzungen, darunter insbesondere eine 5 cm lange und 8 cm tiefe Stichwunde am linken Schulterdach, Stichverletzungen im Brustkorb, der Schultervorderseite und der Oberschenkelinnenseite. Der Geschädigte J erlitt insbesondere eine Stichwunde im linken Thoraxbereich, der das Brustfell durchdrang und zur Ausbildung eines Pneumothorax führte.
Der Angeklagte war bei Begehung der Tat zwar alkoholisiert, aber voll schuldfähig.
Noch im Ermittlungsverfahren traf der Angeklagte eine Vereinbarung mit den beiden Geschädigten und zahlte ihnen jeweils 1.500 € sofort. Die Zahlung von weiteren 3.500 € wurde jeweils zugesagt. Die Geschädigte akzeptierte diese Vereinbarung und erklärte, dass sie dem Angeklagten verzeihe. Der Geschädigte J nahm die Zahlung an, dies aber letztlich nur, um ein möglicherweise kostenintensives Zivilverfahren zu vermeiden.
Das Gericht stützte seine Überzeugung insbesondere auf die Angaben der beiden Geschädigten, die von einem Nachbarn und weiteren Anwohnern bestätigt wurden. Der Angeklagte selbst hatte den objektiven Sachverhalt durch eine Erklärung seines Verteidigers eingeräumt.
In rechtlicher Hinsicht würdigte das Gericht die Messerangriffe auf die beiden Geschädigten jeweils als versuchten Mord mit gefährliche Körperverletzung.
Hinsichtlich der Geschädigten habe der Angeklagte mit Tötungsabsicht gehandelt. Das Gericht hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen. Das Motiv der Tat sei die Eifersucht des Angeklagten gewesen; wenn er die Angeklagte nicht mehr „haben“ könne, dann solle sie auch sonst keiner „haben“. Die Vorsitzende Richterin hob hervor, dass die mögliche Enttäuschung des Angeklagten über die Trennung nichts an der Niedrigkeit dieses Beweggrundes ändere. Die Trennung sei nicht überraschend gekommen und habe zum Tatzeitpunkt lange zurückgelegen. Die Geschädigte habe den Angeklagten auch nicht gekränkt und habe ihm auch im weiteren Verlauf nie Hoffnung auf einen Fortbestand der Beziehung gemacht; sie habe ihm immer klar zu erkennen gegeben, dass das Wohl der Kinder für sie an vorderster Stelle steht und sie den Kontakt nur deswegen aufrecht erhalte.
Beim Geschädigten J habe der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Das Schwurgericht hat hier ebenfalls niedrige Beweggründe bejaht. Der Angeklagte habe den Geschädigten gar nicht gekannt, habe auch nichts über eine mögliche Beziehung gewusst. Es habe keinen nachvollziehbaren Grund für den Angriff gegeben. Der Angeklagte habe vielmehr den personalen Eigenwert des Geschädigten missachtet und ihn zum bloßen Objekt zum Abbau seiner Frustration degradiert. Zusätzlich habe der Angeklagte jeweils noch eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen.
Bei der Strafzumessung wies die Vorsitzende darauf hin, dass auch für den versuchten Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden könne. Im Ergebnis habe die Kammer aber eine sog. Versuchsmilderung angenommen. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtwürdigung habe insbesondere für den Angeklagten gesprochen, dass die beiden Geschädigten glücklicherweise nicht in akuter Lebensgefahr geschwebt hätten, obwohl sein Vorgehen besonders massiv und äußerst gefährlich gewesen sei. Angesichts der Tötungsabsicht und der Vielzahl von Gewalteinwirkungen sei auch von einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Andererseits habe der Angeklagte den objektiven Tatvorwurf früh eingeräumt. Im Ergebnis ging das Gericht daher von einer sog. Versuchsmilderung aus. Bei der Geschädigten ging die Kammer zudem von einer weiteren Milderung aufgrund des durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleichs aus. Insgesamt hielt das Gericht daher eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Im Nachgang zur Tat – so die Vorsitzende abschließend – habe der Angeklagte Einiges richtig gemacht. Er habe aber auch großes Glück gehabt, dass die beiden Geschädigten nicht verstorben seien. Das sei allein dem Zufall geschuldet. Sie lobte den Angeklagten für seine Verteidigerwahl, da er sehr klug beraten gewesen sei. Es bleibe aber, dass er zwei Menschen sehr schwer verletzt habe.
Abschließend rief die Vorsitzende den Angeklagten dazu auf, die Zeit in der Haft zu nutzen, um seine Alkoholprobleme anzugehen. Dazu sei allerdings eine Eigeninitiative erforderlich, die der Angeklagte in der Vergangenheit nicht gezeigt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht