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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 52 vom 28.07.2026

Landgericht München I Urteil im Strafverfahren gegen Dr. Dr. Rainer Z. (72 Jahre) wegen des Verdachts des Verleumdung u.a.

Die 15. Kleine Strafkammer des Landgerichts München I unter dem Vorsitz von Thomas Hense hat heute den Angeklagten Dr. Dr. Rainer Z. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte war mit Urteil des Amtsgerichts München vom 6. März 2025 wegen Verleumdung, Urkundenfälschung, Betrugs und unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Auf die dagegen gerichtete, zuletzt auf den Strafausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht München I das Urteil abgeändert und die oben genannten Bewährungsstrafe ausgesprochen.

Nach den getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts ließ der Angeklagte im Jahr 2021 gegen Zahlung eines mindestens vierstelligen Betrags ein Buch erstellen, das seiner Aufmachung nach einem in einem DDR-Verlag im Jahr 1982 erschienenen Tagungsband gleichen sollte und welches Teile der im Jahr 1987 erschienenen Dissertation des Nebenklägers, Herrn Prof. Dr. G., enthielt. Der Angeklagte wollte hierdurch den Nebenkläger, in dessen Dissertation naturgemäß kein Literaturhinweis auf das vom Angeklagten erstellte Buch enthalten sein konnte, öffentlich als „Plagiator" darstellen und die Einleitung eines hochschulrechtlichen Verfahrens zur Aberkennung seines Doktortitels erreichen. Zu diesem Zweck beauftragte der Angeklagte zwei sog. Plagiatssucher, die auf der Grundlage des vom Angeklagten erstellten Buches, das sie für echt hielten, Stellungnahmen erstellten, in denen die Dissertation des Nebenklägers fälschlicherweise als Plagiat gebrandmarkt wurde.

In Abstimmung mit dem Angeklagten erstatteten die sog. Plagiatssucher bei den Universitäten Hamburg und München sowie der Ombudsstelle für Wissenschaft in Berlin Anzeigen und gaben die Informationen gezielt an Journalisten weiter. Ziel des Angeklagten war es, mit dem öffentlichkeitswirksamen (vermeintlichen) Skandal, dass ein plagiierender Professor als Leiter eines Instituts für Rechtsmedizin regelmäßig vor Gericht auftritt, möglichst viel öffentlichen Druck auf die Universität Hamburg auszuüben, damit diese dem Nebenkläger die Promotion entziehe.

Tatsächlich erreichte der Angeklagte eine Berichterstattung mit nationaler Reichweite, die den Nebenkläger jedenfalls in den Verdacht des Plagiierens brachte, ihn so verächtlich machte und in der öffentlichen Meinung herabwürdigte. Der Nebenkläger hatte in dieser Zeit berufliche Einschränkungen zu erleiden und musste sich um seine gesamte berufliche Existenz sorgen. Vereinzelt wurden von Strafverteidigern auch vor dem Hintergrund der Aktion des Angeklagten Befangenheitsanträge gegen den Geschädigten gestellt. Am 27. September 2022 erklärte die Universität Hamburg schließlich, dass der Tagungsband eine Fälschung sei und die Vorwürfe gegen den Nebenkläger keine Grundlage hätten.

Da sowohl einer der sog. Plagiatssucher als auch die Universität Hamburg jeweils einen der vom Angeklagten erstellten (fiktiven) Tagungsbände käuflich in der irrigen Annahme erwarben, der Tagungsband sei echt, erlitten diese einen Schaden in Höhe des jeweiligen Kaufpreises.

Das Urteil des Landgerichts, das die vom Amtsgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe auf 2 Jahre reduzierte, beruht auf einer Verständigung (§ 257c StPO). Diese war aus Sicht der Kammer und der Staatsanwaltschaft insbesondere deswegen möglich, weil der Angeklagte sich zu einer umfangreichen Schadenswiedergutmachung bereit erklärt hatte, die vom Nebenkläger akzeptiert wird. Neben der Verpflichtung zu einer Zahlung von insgesamt 210.000 €, von denen 100.000 € bereits an den Nebenkläger bezahlt wurden, sagte der Angeklagte zu, die auch im Strafverfahren sowie in zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger geführten Zivilverfahren geäußerten falschen Behauptungen nicht zu wiederholen. Zudem nahm der Angeklagte eine gegen den Nebenkläger eingereichte Zivilklage zurück. Im Zuge der Verständigung erklärte der Angeklagte schließlich die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und räumte ein, dass er die Tagungsbände hat erstellen lassen.

Das Landgericht folgte mit seinem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verhängte im Rahmen der getroffenen Verständigung eine gerade noch zur Bewährung aussetzbare Freiheitsstrafe. In seiner mündlichen Urteilsbegründung hob der Vorsitzende hervor, dass es sich um einen außergewöhnlichen Fall handele, in dem der Angeklagte eine sehr hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und dem Nebenkläger einen großen, nicht nur materiellen Schaden zugefügt habe. Daran habe sich im Vergleich zum amtsgerichtlichen Urteil nichts geändert. Das in der Berufungsbeschränkung liegende Geständnis, die Schadenswiedergutmachung und der Umstand, dass die zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger getroffene Vereinbarung insgesamt für Rechtsfrieden sorge, hätten nunmehr allerdings den Boden dafür bereitet, eine gerade noch bewährungsfähige Strafe als tat- und schuldangemessen erachten zu können. Darin seien zugleich die besonderen Umstände zu sehen, die eine Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigten.

Dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

 

Dr. Alexander Strafner
Richter am Oberlandesgericht
Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München