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Oberlandesgericht Nürnberg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung vom 18. November 2025 Nr. 33/2025

Versicherung muss nicht für Schäden zahlen, die bei der Renovierung eines Burghotels entstanden sind

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in der Berufungsinstanz die Klage des Eigentümers eines in einer historischen Burg untergebrachten Hotels gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Wasserschadens abgewiesen. Das Urteil erster Instanz des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde damit bestätigt.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer historischen Burg, in der sich u.a. in einem Turm ein Hotel befindet. Als in dem sechsstöckigen Turm Mobilfunkleitungen ausgetauscht werden mussten, traten im Zuge durchgeführter Trockenbauarbeiten insgesamt ca. 1.800 Liter Wasser aus. Beim Schneiden von Gipskartonplatten durch das beauftragte Unternehmen war es zu einer erheblichen Staubentwicklung gekommen, die zum Auslösen der zum Brandschutz installierten Sprühnebelanlage führte. Die zur Behebung des massiven Wasserschadens erforderlichen Sanierungskosten beliefen sich nach Darstellung der Klägerin auf ca. 430.000 €.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der verklagte Gebäudeversicherer nicht zahlen muss, da es bereits an einem Versicherungsfall fehle. Das Wasser sei nicht – wie in den Versicherungsbedingungen formuliert (in Auszügen unten abgedruckt) – „bestimmungswidrig“ ausgetreten. Es sei im Zusammenhang mit dem Begriff der „Leckage“ objektiv notwendig, dass Wasser auf einem konstruktiv nicht vorgesehenen Weg austrete. Dass der Wasseraustritt im konkreten Fall subjektiv nicht dem Willen des Gebäudeeigentümers entsprochen habe, sei dagegen nicht maßgeblich. Da hier das Wasser aus der Sprühnebelanlage an den Vernebelungsdüsen ausgetreten sei und damit bestimmungsgemäß – wenngleich sozusagen als „Fehlalarm“ ungewollt -, bestehe kein Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag. Unabhängig davon müsse die Beklagte auch deshalb nicht zahlen, da es sich bei den Trockenbauarbeiten um Reparaturarbeiten gehandelt habe und die Versicherungsbedingungen Schäden infolge von Reparaturarbeiten wirksam vom Versicherungsschutz ausschließen.

Ob das die Trockenbauarbeiten ausführende Unternehmen für den Schaden haftet, war nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da u.a. der Begriff „bestimmungswidrig“ in der Rechtsprechung teilweise abweichend verstanden wird, hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels läuft noch.

(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03.11.2025, Az. 8 U 9/25
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2022, Az. 8 O 25/24)

 

Die maßgeblichen Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise:

1.4 Gefahrengruppe 4 - Gefahr: Leckage von stationären Brandschutzanlagen
1.4.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 
1.4.1.1 Sprinklerleckage;
1.4.1.2 Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen zerstört oder beschädigt werden oder die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen.

1.4.2 Sprinklerleckage ist der bestimmungswidrige Wasser-Löschmittelaustritt aus Sprinkleranlagen.

1.4.3 Leckage sonstiger stationärer Brandschutzanlagen ist der bestimmungswidrige Austritt der Löschmedien aus diesen Anlagen.

1.4.5 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden:
1.4.5.1 anlässlich von Druckproben oder anderen Wartungsarbeiten;
1.4.5.2 infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkler- oder Brandschutzanlage;

 

Dr. Jens Rogler
Vorsitzender Richter am Landgericht als weiterer aufsichtsführender Richter
Pressesprecher