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Staatsanwaltschaft Hof

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Pressemitteilung 28/2020 vom 11.12.2020

11.12.2020

Verdacht der Wahlfälschung – Verfahrenseinstellung


HOF / BAD STEBEN. Die Staatsanwaltschaft Hof hat das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Wahlfälschung im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen am 15.03.2020 in der Marktgemeinde Bad Steben eingestellt.

Auf anonyme Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Hof wurde der Verdacht der Wahlmanipulation erhoben. Während der Briefwahl hätten mehrere Personen mit Vollmachten für Wähler Briefwahlunterlagen geholt, zu denen sie keine Beziehung gehabt hätten. Auf diese Weise seien mehrere Dutzend Wahlunterlagen für Wähler aus den Einrichtungen für betreutes Wohnen in Bad Steben abgeholt worden.

Im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Wahlfälschung wurde ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hof bei der Gemeindeverwaltung in Bad Steben vollzogen. Dort konnten Beweismittel sichergestellt werden, insbesondere Wahlunterlagen. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wurden diese Unterlagen ausgewertet. Zudem wurden Wähler, Wahlhelfer sowie Beamte der Kommunalaufsicht als Zeugen vernommen.

Im Ergebnis dieser Ermittlungen bestätigte sich der anfängliche Verdacht nicht, so dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Nach dem Ermittlungsergebnis haben überwiegend ältere Wähler Vollmachten an Dritte erteilt, welchen Briefwahlunterlagen übergeben wurden. Die Wahlunterlagen wurden anschließend durchgehend an die Wahlberechtigten übergeben, die ihre Wahl selbstständig und ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt haben. Im Anschluss sind die Wahlunterlagen wieder abgeholt und ins Rathaus gebracht bzw. dort eingeworfen worden. Auch an den Stimmzetteln konnten keine fälschungsrelevanten Merkmale und im Übrigen keine Unregelmäßigkeiten von strafrechtlichem Belang festgestellt werden.


§ 107a StGB (Wählfälschung) lautet wie folgt:

„(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.“