Grundbuchamt
Zuständigkeit
Das Grundbuchamt ist zuständig für sämtliche Eintragungen in das Grundbuch, wie zum Beispiel:
Bestandsverzeichnis
- Teilungserklärungen
- Fortführungsnachweise
Abteilung I
- Eigentumsumschreibungen (Auflassungen)
Abteilung II
- Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
- Nießbrauchsbestellungen
- Reallasten
- Vormerkungen
Abteilung III
- Grundschulden
- Hypotheken
Des Weiteren können beim Grundbuchamt Grundbucheinsichten vorgenommen werden, sofern ein berechtigtes Interesse des Antragstellers (z.B. Eigentümer, Gläubiger etc.) vorliegt.
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag: 13:00 - 15:30 Uhr
oder nach Vereinbarung.
Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.
Die Einlaufstelle
für Anträge befindet sich im Justizgebäude Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg, Zimmer 016, Tel. 0821 3105-2193, Telefax 0821 3105-2961.
Die Grundbucheinsichtstelle beim Hauptgericht befindet sich im Justizgebäude Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg, Zimmer 015 bzw. 016, Tel. 0821 3105-2132 bzw. -29 66, Telefax 0821 3105-2961.
Die Grundbucheinsichtstelle bei der Zweigstelle Schwabmünchen befindet sich im Justizgebäude Fuggerstraße 62, 86830 Schwabmünchen, Zimmer 116, Tel. 08232 5005-50, Telefax 08232 5005-11.
Grundbucheinsicht/Grundbuchabschriften
Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten erhält nur, wer ein sog. berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 GBO). Dann kann auf Antrag auch ein Grundbuchausdruck erteilt werden.
Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen habe ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.
Die Einsicht ist gebührenfrei.
Kosten eines Grundbuchausdrucks:
einfache Abschrift: 10 €
amtliche Abschrift: 18 €
Erkundigen Sie sich ggf. bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.
Die Möglichkeit der Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren besteht nur für einen beschränkten Benutzerkreis (z.B. Behörden, Banken).
Weitere interessante Links:
- Notare in Bayern [extern]
- Bayerische Vermessungsverwaltung [extern]

