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Amtsgericht Hersbruck

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Portal > Gerichte > AG > Hersbruck > Verfahren > Strafverfahren - Letzte Änderung: 27.07.2011


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6. - Seiteninhalt

Adoptionen | Beratungshilfe | Betreuungsverfahren | Familienverfahren | Gerichtszahlstelle | Grundbuchamt | Nachlassverfahren | Rechtsantragstelle | Strafverfahren | Vormundschaftsverfahren | Zivilverfahren | Zwangsvollstreckung | Abgegebene Verfahren | Zentrales Mahngericht Coburg | Landesjustizkasse Bamberg |

Strafabteilung

Strafverfahren gegen Erwachsene finden vor dem Strafgericht bzw. bei schwerwiegenderen Delikten vor dem Schöffengericht statt.
Der Jugendrichter und das Jugendschöffengericht verhandelt Strafverfahren gegen Jugendliche (bis 18 Jahre) und Heranwachsende (bis 21 Jahre).

Strafsachen

Geldauflagen aus Strafverfahren für gemeinnützige Zwecke

Strafrechtliche "Denkzettel" für einen guten Zweck:
Die Zuwendungs-Empfänger sind damit Nutznießer der gesetzlichen Möglichkeit, Straftätern eine Geldbuße aufzuerlegen und ihnen dadurch eine echte Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe zu ersparen.

Wann werden Geldbußen ausgesprochen?
Für eine Geldbuße - sie darf nicht gleichgesetzt werden mit einer Geldstrafe - gibt es vor allem zwei Hauptanwendungsgebiete:
zum einen Fälle mit geringer Schuld, in denen der Beschuldigte zwar nicht folgenlos ausgehen soll, in denen aber ein finanzieller Denkzettel ausreicht, um das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Für den Beschuldigten hat diese Lösung den Vorteil, dass das Verfahren nach Eingang der Geldbuße wegen Geringfügigkeit eingestellt wird. Dadurch bleibt ihm der Makel einer Vorstrafe erspart.
Der zweite Hauptanwendungsfall liegt im Bereich der Bewährungsstrafen. Das Gericht kann die Strafaussetzung davon abhängig machen, dass der Verurteilte einen bestimmten Geldbetrag bezahlt. Erfüllt er diese Auflage und liegt auch kein Grund zum Widerruf vor, wird nach Ende der Bewährungszeit die Strafe erlassen. Für langdauernde Freiheitsstrafen bleibt dieser Weg allerdings verschlossen, denn Strafaussetzung kommt kraft Gesetzes nur bis zu einer Obergrenze von zwei Jahren in Betracht.
An welche Gemeinnützige Einrichtung die Geldbuße, bzw. Bewährungsauflage fließen soll, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine unverbindliche Hilfestellung geben zwei Listen, in denen die Justizverwaltung alle Bewerber zusammenfaßt. Die eine Liste enthält Institutionen, deren Wirkungskreis sich auf den jeweiligen Landgerichtsbezirk beschränkt ("regionale Liste"). Daneben gibt es die beim Landgericht Nürnberg-Fürth geführte "überregionale Liste" mit über 350 potentiellen Bußgeldempfängern. All diese Einrichtungen haben sich höchst unterschiedlichen Zielen verschrieben. Angefangen von der Unterstützung hilfsbedürftiger und kranker Menschen, über Hilfe für Tiere und Pflanzen bis hin zur Förderung kultureller Zwecke erfüllen Sie Aufgaben, die ohne ihren Einsatz oft zu kurz kämen. Gemeinsam ist ihnen die vom Finanzamt bescheinigte Gemeinnützigkeit, eine unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme in eine der beiden Listen. Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei jedoch klargestellt, dass der Geldbußenzahler seine unfreiwillige "Spende" selbstverständlich nicht von der Steuer absetzen kann.