Hinterlegungsstelle
Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden sowie Kostbarkeiten (§ 5 Hinterlegungsordnung).
Sprechzeiten
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
oder nach telefonischer Vereinbarung.
Für dringende Angelegenheiten stehen wir auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.
Erreichbarkeit
- Amtsgericht Hof
-Hinterlegungsstelle-
Zimmer U14 im Untergeschoss - Berliner Platz 1
- 95030 Hof (Hausanschrift)
- Telefon: 09281/600391
- Telefax: 09281/600345
Wann kann hinterlegt werden?
Häufigtste Fälle der Hinterlegung
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Sicherheitsleistung
zur Einstellung der Zwangsvollstreckung -
Sicherheitsleistung
zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
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Kautionen
zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
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Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB,
also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
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Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten;
Vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch gelten machen.
Bitte beachten Sie aber:
Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.
Was kann hinterlegt werden?
Gemäß § 5 der Hinterlegungsordnung können neben Geld auch Wertpapiere, Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden.
Wann kann der hinterlegte Betrag ausgezahlt werden?
Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 der Hinterlegungsordnung wenn entweder:
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Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung aller Beteiligter vorliegen
- oder
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eine rechtskräftige Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss) vorgelegt wird, aus der sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt
- und
- die erforderliche Sicherheitsleistung hinterlegt ist.
