Hinterlegungsstelle
Zuständigkeiten und Aufgaben
In bestimmten Fällen übernimmt der Staat die treuhänderische Verwahrung von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten (z.B. Schmuck, wertvolle Gemälde usw.).
Zum Beispiel
- Die einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Leistung einer Sicherheit wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Gerichtsurteils nach Sicherheitsleistung wurde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet.
- Es wurde die Möglichkeit der Kautionszahlung zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls eingeräumt.
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Ein Schuldner möchte seine Verbindlichkeiten begleichen, weiß aber nicht, wer der rechtmäßige Gläubiger ist (= Gläubigerungewissheit), § 372 BGB.
- Annahmeverzug des Gläubigers, § 372 BGB
In diesen Fällen kann der ensprechende Betrag oder der Gegenstand hinterlegt werden.
Antragsformular:
Ein Antrag für Geldhinterlegungen ist hier als PDF-Datei eingestellt.
Hinterlegungsanträge bitte in dreifacher Ausfertigung bei Gericht vorlegen.
Was geschieht mit meinem Antrag?
Ist der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt, nimmt der zuständige Rechtspfleger das Geld zur Hinterlegung an durch Erteilung einer Annahmeanordnung. Mit der Annahmeanordnung kann dann der Geldbetrag bei der Geldannahmestelle einbezahlt/eingeliefert werden. Dort wird die Einlieferung/Einzahlung quittiert. Annahmeanordnung und Quittung dienen als Nachweis der Hinterlegung.
Für Geldhinterlegung
- Geldannahmestelle [intern]
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Geldannahmestelle
Tittmoninger Str. 32
83410 Laufen
Für Werthinterlegung
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Wertgegenstände müssen unmittelbar bei der Landesjustizkasse Bamberg abgeliefert werden. Diese Aufgabe wird nicht von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Laufen übernommen.
- Landesjustizkasse Bamberg [intern]
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Landesjustizkasse in Bamberg
Hausanschrift: Heiliggrabstraße 28 96052 Bamberg
Postanschrift: 96045 Bamberg
Telefon: 0951-833 0 Telefax: 0951-833 3500
Sprechzeiten: Montag – Freitag 8:00 – 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis
Unter welchen Voraussetzungen wird das hinterlegte Geld ausbezahlt bzw. der hinterlegte Gegenstand herausgegeben?
a) Wenn übereinstimmende Freigabeerklärungen aller Beteiligten und ein Auszahlungs- bzw. Herausgabeantrag vorliegen.
b) Wenn ein Auszahlungs- bzw. Herausgabeantrag gestellt und ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein rechtskräftiger Beschluss vorgelegt werden, aus dem sich die Empfangsberechtigung des Antragsstellers ergibt.

