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Amtsgericht Nürnberg

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Portal > Gerichte > AG > Nürnberg > Verfahren > Insolvenzverfahren - Letzte Änderung: 09.05.2011


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Justizgebäude Flaschenhofstraße 35

Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Nürnberg

Sprechzeiten

Montag bis Freitag 8:30 bis 11:30
sowie nach Vereinbarung

Zuständigkeiten und Aufgaben

Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Nürnberg umfasst die Amtsgerichtsbezirke Nürnberg, Hersbruck, Neumarkt i.d.Opf. und Schwabach.

Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen erfolgen seit dem 01.07.2007 ausschließlich im Internet. [extern]

Insolvenzanträge natürlicher Personen und Restschuldbefreiung

Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor:

  1. Regelinsolvenzverfahren
  2. Verbraucherinsolvenzverfahren

Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten besteht nicht. Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz.

Andernfalls gilt für ihn das Regelinsolvenzverfahren.

Antragstellung

Während der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens unmittelbar und schriftlich beim Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater bescheinigen.

Vordrucke

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucksatzes vorgeschrieben, der in der nachfolgenden Übersicht heruntergeladen werden kann. Ein Vordruck für den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens steht in dieser Übersicht ebenfalls zur Verfügung.

Stundung der Verfahrenskosten

Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und kann der Schuldner die bei Gericht entstehenden Kosten (nicht die Kosten eines ggf. erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuchs) nicht aus seinem eigenen Vermögen aufbringen, werden ihm diese Kosten auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Dies gilt sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren.

Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde und wenn er rechtskräftig wegen einer der in den §§ 283 bis 283c StGB genannten Straftatbeständen (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) verurteilt worden ist. Ein Stundungsantrag ist in den nachfolgenden Antragsvordrucken enthalten.

Restschuldbefreiung

Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangen. Nähere Informationen erhalten Sie in nachstehend eingestellten Formularen.

Weitere Informationen



Regelinsolvenz



Verbraucherinsolvenz