Betreuungsgericht
Das Betreuungsgerichtsgericht ist unter Anderem zuständig für:
-
Rechtliche Betreuungen (§§ 1896 ff. BGB)
- Unterbringung bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen (Sicherungsmaßnahmen) im Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Bevollmächtigung
- Unterbringung psychisch Kranker nach dem Bayer.Unterbringungsgesetz
- Pflegschaften (§§ 1909 ff. BGB) für Erwachsene (z.B. Abwesenheitspflegschaften)
Kontaktaufnahme
Geschäftszeiten (Sprechzeiten) sind:
Mo-Fr. 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
- Geschäftsstelle:
5. Stock Zimmer 512 bzw.513 - Jägersbrunnen 6
- 97421 Schweinfurt (Hausanschrift)
- Telefon: 09721/542-552 für Betroffene, deren Nachname mit A, H, K,N, S oder U beginnt.
- Telefon: 09721/542-553 für Betroffene, deren Nachname mit B, D, I, P, Q, R, V oder W beginnt.
- Telefon: 09721/542-555 für Betroffene, deren Nachname mit C, E, F, G, J, L, M, O, T, Y oder Z beginnt.
- Telefax: 09721/542-591
Rechtliche Betreuung (§§ 1896 ff. BGB)
Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden, im Gesetz genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht und ein Fürsorgebedürfnis besteht.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer... (§ 1896 BGB)
1. Zuständigkeit
Zuständig ist das Amtsgericht Schweinfurt für alle Betroffene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Amtsgerichtes haben.
Verfahren
-
Anregung des Betroffenen selbst oder Dritter (Angehörige, Nachbarn, Behörden, Ärzte etc.)
- Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht
- Anhörung der Betreuungsbehörde der Stadt Schweinfurt bzw. des Landkreises Schweinfurt u.a. zur Auswahl des Betreuers
- Anhörung des Betroffenen durch das Gericht
- Entscheidung des Gerichts durch Beschluss, in dem die Aufgabenkreise der Betreuung und die Person des Betreuers festgelegt werden.
Allgemeines
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dies kann eine dem Betroffenen nahestehende Person aus dem Verwandten- bzw. Bekanntenkreis sein oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person. Die Betreuung kann auch einem selbständigen Berufsbetreuer, einem Mitglied eines Betreuungsvereins (Vereinsbetreuer), einem Betreuungsverein oder der Betreuungsbehörde übertragen werden. Bei der Auswahl des Betreuers sind Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht.
Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu vertreten, er hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch, wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt.
Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Er hat auf Wünsche des Betroffenen einzugehen, soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht. Der Betreuer ist in der Regel dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen verpflichtet.
Besondere Rechtsgeschäfte, wie z.B. Grundstücksgeschäfte, Erbauseinandersetzungen, Kündigung der Mietwohnung, Kreditaufnahmen, besondere Geldanlagen, Verfügungen über Bankkonten (ausgenommen Girokonten) bedürfen zusätzlich grundsätzlich der ausdrücklichen Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Der Betreute kann, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, heiraten, ebenso kann er ein Testament errichten, wenn er testierfähig ist, d.h. wenn er in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Es bedarf hierfür nicht der Zustimmung des Betreuers. Auch das Wahlrecht behält der Betreute, sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für "alle Angelegenheiten" erfolgt ist.
4. Tipps zur Vorsorge
Für einen eventuell eintretenden Betreuungsfall kann Vorsorge getroffen werden
-
Durch eine Betreuungsverfügung
-
Sie können für den Fall, dass Sie irgendwann einen Betreuer brauchen sollten, Bestimmungen treffen, wer Betreuer werden soll oder welche Person Sie von der Betreuung ausschließen wollen. Eine solche Verfügung soll schriftlich erfolgen und Sie müssen bei ihrer Abfassung im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein.
-
Sie können für den Fall, dass Sie irgendwann einen Betreuer brauchen sollten, Bestimmungen treffen, wer Betreuer werden soll oder welche Person Sie von der Betreuung ausschließen wollen. Eine solche Verfügung soll schriftlich erfolgen und Sie müssen bei ihrer Abfassung im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein.
-
durch eine Vorsorgevollmacht
-
Sie können für den Fall, dass Sie Ihre Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln können, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, bestimmte oder alle Angelegenheiten für Sie zu regeln.
-
Sie können für den Fall, dass Sie Ihre Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln können, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, bestimmte oder alle Angelegenheiten für Sie zu regeln.
Die Vollmachtserteilung muss schriftlich erfolgen und Sie müssen bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig sein. Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind.
Banken bestehen im Regelfall darauf, dass die Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken und/oder vor einem Mitarbeiter der Bank erteilt wird.
Soll der Bevollmächtigte auch die Möglichkeit haben, Grundbesitz zu verkaufen (z.B. zur Deckung der Heimkosten) muss die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt sein.
Besteht eine wirksame Vorsorgevollmacht, bedarf es für die von der Vollmacht umfassten Bereiche keiner Betreuung. Nachteil der Vollmacht: Der Bevollmächtigte unterliegt keiner Kontrolle.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung der "Vertragspartner" (Behörden,Banken usw.), Vollmachten anzuerkennen (auch nicht notariell beglaubigte oder vom Notar erstellte Vollmachten!).
Vollmachten können gegen eine Gebühr im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Internet-Adresse: www.vorsorgeregister.de
Unterbringung psychisch Kranker
I. nach dem bayerischen Unterbringungsgesetzt (UnterbringG) durch die zuständige Behörde
Psychisch Kranke können gegen oder ohne ihren Willen nach der genannten Vorschrift untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Nach ObenVerfahrensgang
- Antrag der Behörde/Einweisung durch die Polizei im psychiatr. Krankenhaus
- Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht
- Anhörung des Betroffenen (und ggf. weiterer Beteiligter)
II. nach § 1906 BGB durch den Betreuer/Bevollmächtigten
Ein Betreuter darf durch den Betreuer nur untergebracht werden, solange dies zum Wohle des Betreuten zulässig ist, weil
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder
- eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute/Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Verfahrensgang
- Antrag des Betreuers/Bevollmächtigten
- Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht
- Anhörung des Betroffenen und evtl. weiterer Beteiligter
- Entscheidung durch das Gericht
In beiden, unter I. und II. genannten Fällen kann die Unterbringung bei Gefahr im Verzug von der Behörde bzw. dem Betreuer auch ohne vorherige gerichtliche Genehmigung veranlasst werden. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist dann unverzüglich nachzuholen.
Pflegschaften (§§ 1909 ff. BGB)
Pflegschaften können für Volljährige angeordnet werden, z.B.
-
Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB)
- Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, wenn sie der Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
-
Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB)
-
ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann ihm bei Bedarf ein Pfleger bestellt werden
-
ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann ihm bei Bedarf ein Pfleger bestellt werden
- Hier erhalten Sie vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz zu diesem Thema Informationsbroschüren. [extern]
