Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung ist die staatliche Maßnahme zur zwangsweisen Durchsetzung von Leistungsansprüchen z.B. auf Zahlung oder Herausgabe.
Der Staat besitzt hierzu ein Vollstreckungsmonopol.
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Pfändungs-, Überweisungsbeschlüsse und Vollstreckungsgegenklagen:
- Dienstort: Amtsgericht Schweinfurt - Zweigstelle Gerolzhofen
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Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, Lohn- und sonstige Forderungspfändung.
Lohn- und sonstige Forderungspfändungen sind bei dem für den Wohn- bzw. Firmensitz des Schuldners zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zu beantragen.
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind:
-
ein Vollstreckungstitel, der bereits an den Schuldner zugestellt ist, z.B.
- Rechtskräftige Endurteile
- Vorläufig vollstreckbare Endurteile
- Gerichtliche Vergleiche
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
- Vollstreckungsbescheide
- Notarielle Beurkundungen
- eine genaue Bezeichnung und Adresse des Drittschuldners (z.B. Arbeitgeber)
- Bezeichnung der zu pfändenden Forderung (z.B. Arbeitseinkommen)
-
Aus der Pfändung der Forderung des Schuldners gegen einen Dritten ergibt sich für den Gläubiger das Recht, die Forderung bei dem Dritten einzuziehen.
Anträge zur Forderungspfändung können hier heruntergeladen werden. Diese Anträge müssen 4-fach eingereicht werden.
Sachpfändung
Unter Sachpfändung versteht man die Pfändung, gegebenenfalls auch die Versteigerung von beweglichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher.
Voraussetzung für diese Zwangsvollstreckungsart ist die Zusendung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels (Gericht hat die Vollstreckungsreife auf dem Titel bestätigt) im Original an die für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Weiter erforderlich ist ein ausgefüllter Vollstreckungsauftrag. Formulare für den Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher können hier heruntergeladen werden.
Diese Gerichtsvollzieheraufträge müssen 2-fach eingereicht werden!
Von den Gerichtsvollziehern angebotene Gegenstände sind auch unter Gerichtsvollzieher Versteigerungsplattform im Internet [extern] veröffentlicht.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (z.B. Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen, Waldflächen, Erbaurechte etc.) findet durch
- Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung statt (siehe dazu die Rubrik: Versteigerungsgericht)
- die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (siehe Rubrik: Grundbuchamt)
statt.
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