Insolvenzgericht
Gruppenleiter: Simon Adler
Erreichbarkeit
Verbraucherinsolvenz
Telefon-Nr.: 0881/998-718
Regelinsolvenz
Telefon-Nr.: 0881/998-716
0881/998-717
Faxnummer: 0881-998-701
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Individuelle Terminsvereinbarungen sind jederzeit möglich.
Das Insolvenzgericht befindet sich im Gebäude Waisenhausstraße 5.
Die Abteilung für Verbraucherinsolvenz befindet sich im 1. Stock, Zimmer Nr. 107
Die Abteilung für Regelinsolvenz befindet sich im 1. Stock, Zimmer Nr. 106.
Zuständigkeit
Das Amtsgericht Weilheim i. OB als Insolvenzgericht ist zuständig für die Landkreise
Weilheim - Schongau
Garmisch-Partenkirchen
Starnberg
d. h. der Antragsteller muss in einem dieser Landkreise zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnen
Am 01.01.1999 hat die Insolvenzordnung (InsO) das bisherige Konkurs- und Vergleichsverfahren sowie die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst.
Allgemeine Informationen zum Insolvenzverfahren
Es gibt zwei Arten des Insolvenzverfahrens: Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz. Die erste trägt in ihrer Geschäftsnummer das Registerzeichen IN, letzteres IK.
Das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines insolventen Schuldners (Gesamtvollstreckung statt Einzelvollstreckung).
Für natürliche Personen erlaubt die Insolvenzordnung die vollständige Befreiung von ihren Verbindlichkeiten, ohne dass die vom Schuldner zu leistenden Zahlungen ins Verhältnis zu den Verbindlichkeiten gesetzt werden. Dem redlichen Schuldner, der seine Obliegenheiten erfüllt, werden nach sechs Jahren die Forderungen gegen ihn erlassen.
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist es erforderlich, dass in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung beim Insolvenzgericht versucht wurde, durch eine geeignete Person mit allen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren besteht aus drei Verfahrensabschnitten:
das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
das eröffnete (eigentliche) Insolvenzverfahren
Restschuldbefreiungsverfahren
Auf Antrag können die Kosten für dieses Verfahren gestundet werden, sie sind somit nach Abschluss des Verfahrens zu entrichten.
Stundung der Verfahrenskosten bedeutet nicht Erlass der Kosten.
Anträge zum Herunterladen
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Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
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Antrag auf Stundung der Kosten im Verbraucherinsolvenzverfahren
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Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens über eine Firma
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