Strafverfahren und Bußgeldsachen
- So erreichen Sie uns
- Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen
- Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Ordnungswidrigkeiten
- Zeugenbetreuung
- Weitere Informationen und Hinweise
So erreichen Sie uns
Bei Straf- oder Bußgeldverfahren gegen Erwachsene
- Zimmer-Nr. 112
- Telefon: +49(0)8171 1606-112; -223
- Telefax: +49(0)8171 1606-222
- Zimmer-Nr. 110
- Telefon: +49(0)8171 1606-210
- Telefax: +49(0)8171 1606-222
Bei Straf- oder Bußgeldverfahren gegen Jugendliche
- Zimmer 109
- Telefon: +49(0)8171 1606-209; -224
- Telefax: +49(0)8171 1606-222
Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen
Strafsachen sind alle Verfahren, die die Ahndung strafbarer Handlungen nach dem StGB oder anderer strafrechtlicher Normen zum Gegenstand haben.
Die Zuständigkeit des Strafrichters
Der Strafrichter entscheidet bei Vergehen,
- wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
- wenn eine höhere Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist
Die Zuständigkeit des Schöffengerichts
Das Schöffengericht entscheidet
- über Vergehen, bei denen die Straferwartung bei einer Freiheitsstrafe bei zwei bis vier Jahren liegt
- über Verbrechen, bei denen die Straferwartung vier Jahre nicht übersteigt
Das Schöffengericht setzt sich zusammen aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, sogenannten Schöffen. Das erweiterte Schöffengericht besteht aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
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Zuständigkeit in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende
Der Jugendrichter entscheidet bei rechtswidrigen Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender, wenn nur
- Erziehungsmaßregeln
- Zuchtmittel
- nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Nebenstrafen und -folgen
- oder die Entziehung der Fahrerlaubnis
zu erwarten ist.
Der Jugendrichter kann jedoch Jugendstrafe von bis zu einem Jahr verhängen.
Das
Jugendschöffengericht
ist für alle Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zuständig, für die weder der Jugendrichter oder die Jugendkammer beim Landgericht zuständig ist.
Insbesondere in den Fällen, in denen mit der Verhängung von Jugendstrafe, d.h. Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt, zu rechnen ist.
Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Ordnungswidrigkeiten
Wird gegen einen Bußgeldbescheid ein Einspruch eingelegt, entscheidet das Amtsgericht, und zwar grundsätzlich der Strafrichter.
Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
Zeugenbetreuung
Informationen zur Zeugenbetreuung am Amtsgericht Wolfratshausen finden sie unter Zeugenbetreuungsstelle beim Amtsgericht Wolfratshausen. [intern]
Weitere Informationen und Hinweise
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