26. April 2007 - Pressemitteilung 5/07
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg (Az.: 3 O 678/06): Betreiber obliegt Darlegungs- und Beweislast für das Herstellen einer Mobilfunkverbindung
Das Landgericht Augsburg - 3. Zivilkammer - hat am 24.04.2007 durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Wurm die Klage einer Betreiberin des Mobilfunknetzes D2 wegen Inanspruchnahme sog. Mehrwertdienste in Höhe von 13.962,77 € gegen einen Handybesitzer abgewiesen, der bestritten hatte, Telefonate im geltend gemachten Umfang geführt zu haben.
Im Klagezeitraum habe er Telefonate nur in Höhe von 267,75 € geführt.
Das Gericht führt an, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung einer Verbindung grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten trägt.
Das Risiko der Unbemerkten Erstellung von Verbindungen trage nicht der Anschlusskunde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

