Zivilverfahren
- Sachliche Zuständigkeit in Zivilverfahren
- Zivilkammern und Kammer für Handelssachen
- Zuständigkeit der einzelnen Kammern
- Erreichbarkeit der Kammern
Sachliche Zuständigkeit in Zivilverfahren
Das Landgericht Weiden i.d.OPf. ist im Wesentlichen für folgende Zivilverfahren seines Bezirks zuständig:
- erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert über 5.000,- EUR, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich dem Amtsgericht zugewiesen sind wie z.B. Familiensachen und Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen;
- erstinstanzliche Klagen wegen Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern des Staates unabhängig vom Streitwert;
- Berufungen gegen zivilrechtliche Urteile der Amtsgerichte des Bezirks;
- Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks in Zivilsachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit;
Zivilkammern und Kammer für Handelssachen
Die Bearbeitung von Zivilverfahren erfolgt in Kammern, die jeweils mit einem Vorsitzenden Richter und mehreren Berufsrichtern besetzt sind. Eine Ausnahme macht insoweit die Kammer für Handelssachen. Hier wirken neben dem Vorsitzenden Richter aus dem Kreis der Wirtschaft bestellte Handelsrichter mit. Die einzelnen Verfahren werden entweder als Kammersachen von drei Richtern oder als Einzelrichtersachen von einem Berufsrichter bearbeitet.
Zuständigkeit der einzelnen Kammern
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1. Zivilkammer
- erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitgkeiten, soweit nicht die Kammer für Handelssachen zuständig ist (Geschäftszeichen: z.B. 11 O ...);
- selbstständige Beweisverfahren im erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Geschäftszeichen: z.B. 11 OH ...);
- Kostenbeschwerden in Notarangelegenheiten (Geschäftszeichen: z.B. 11 T ...);
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2. Zivilkammer
- Berufungen gegen zivilrechtliche Urteile der Amsgerichte, soweit nicht die Kammer für Handelssachen zuständig ist (Geschäftszeichen: z.B. 21 S ...)
- Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Zivilsachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Geschäftszeichen: z.B. 21 T ...)
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Kammer für Handelssachen
- Entscheidungen in Handelssachen im Sinn von § 95 GVG, soweit eine Partei Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen beantragt - §§ 96, 98 GVG (Geschäftszeichen: HK O ...);
Erreichbarkeit der Kammern
Bei Fragen zu anhängigen Verfahren empfiehlt es sich, zunächst Kontakt mit der jeweiligen Geschäftsstelle der Kammer aufzunehmen. Diese sind im Regelfall Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und Montag - Donnerstag von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr erreichbar:
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1. Zivilkammer (Serviceeinheit II)
Geschäftszeichen: z.B. 11 O ..., 11 OH ..., 11 T ...;
Zimmer 307/III, 308/III und 310/III
Telefon: (0961) 3000-108, -111, -114, -116
Telefax: (0961) 3000-115
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2. Zivilkammer (Serviceeinheit III)
Geschäftszeichen: z.B. 21 S ..., 21 T ...;
Zimmer 307/III
Telefon: (0961) 3000-106
Telefax: (0961) 3000-115
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Kammer für Handelssachen (Serviceeinheit III)
Geschäftszeichen: HK O ...;
Zimmer 307/III
Telefon: (0961) 3000-106
Telefax: (0961) 3000-115
