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Amtsgericht Erding

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 1/2018 vom 22.01.2018

Zur Schadensersatzpflicht bei der Erkrankung von Kühen nach einer Klauenpflegebehandlung

Die Parteien stritten vor dem Amtsgericht Erding über Schadensersatzansprüche wegen einer angeblich mangelhafter Klauenpflege bei zwei Kühen mit den Namen „Die Rote“ und „Vera“ der Klägerin aus Dorfen.
Ein Mitarbeiter der Beklagten hatte diese im Oktober 2016 durchgeführt. Unmittelbar nach der Behandlung – so die Klägerin - habe „Die Rote“ an heftigen Schmerzen gelitten, weil bei der Pflege zu viel von der Klaue entfernt worden sei. Der herbeigerufene Tierarzt habe keine Alternative zu einer Notschlachtung gesehen, die die Klägerin daraufhin veranlasst habe. Da das Fleisch der Kuh infolgedessen unbrauchbar gewesen sei, habe die Klägerin dafür keinen Erlös erhalten.


Auch „Vera“ habe unmittelbar nach der Behandlung durch den Klauenpfleger Schmerzen gehabt und deshalb über einen erheblichen Zeitraum weniger Milch als üblich gegeben. Sie habe jedoch durch die tierärztliche Behandlung geheilt werden können.


Die Klägerin verlangte von der Beklagten den Kaufpreis für die als Ersatz für „Die Rote“ angeschaffte Kuh „Marlene“, die Kosten des erhöhten Pflegeaufwandes für das erkrankte Tier, die Tierarztkosten, den Reparaturaufwand für ein von der Kuh infolge ihrer Schmerzen beschädigtes Tränkebecken und den Milchausfall in Höhe von insgesamt fast 2.300  €. Im Hinblick auf die Kuh „Vera“ forderte die Klägerin neben dem Milchausfall die Behandlungskosten, insgesamt fast 700 €.


Die Beklagte lehnte eine Schadensersatzleistung mit der Begründung ab, ihr Mitarbeiter habe die Klauenpflege ordnungsgemäß durchgeführt. Beide Kühe seien aber bereits seit längerem wegen Missständen bei der Haltung an den Klauen geschädigt gewesen. Zudem bestritt die Beklagte die Höhe der einzelnen Schadenspositionen. So habe die Klägerin den Kaufpreis für eine junge, leistungsfähige Kuh in Ansatz gebracht, was nicht dem Zustand des notgeschlachteten Tieres entsprochen hätte.


In der mündlichen Verhandlung ließ sich das Gericht den Verlauf der Erkrankung der beiden Kühe von der Klägerin ausführlich schildern und vernahm den behandelnden Tierarzt, der über den Zustand der Tiere bei seinen Visiten berichtete. Der erklärte, „Die Rote“ habe „ausgeschuht“, worunter ein Ablösen der Klaue vom Klauenbein infolge einer massiven Entzündung zu verstehen sei. „Vera“ sei „schwer gestanden“ und habe gelahmt. Schließlich hörte das Gericht auch den Mitarbeiter der Beklagten, der die Klauenpflege vorgenommen hatte, als Zeugen.


Trotz der ausführlichen Beweisaufnahme blieb die Frage, ob die Klauenpflege die Ursache für die bei den Kühen von dem Tierarzt erhobenen Befunde war, ungeklärt. Das Gericht schlug den Parteien deshalb vor, sich auf eine Zahlung der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 1.000 € zu einigen. Dieser Betrag entspräche in etwa 1/3 des geltend gemachten Schadens und trage dem Beweisrisiko der Klägerin Rechnung. In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass vor einem Urteil ein teueres veterinärmedizinisches Gutachten erholt werden müsse, um zu klären, unter welchen Umständen der von der Klägerin behauptete Zusammenhang zwischen einer Klauenbehandlung und der Erkrankung der Kühe ohne vernünftigen Zweifel angenommen werden könne.


Die Prozessparteien akzeptierten den Vorschlag des Gerichts und vermieden so das Risiko, im Falle einer Niederlage im Gerichtsverfahren mit hohen Prozesskosten belastet zu werden.

Amtsgericht Erding, Az. 3 C 2608/17