Grundbuchamt
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So erreichen Sie uns:
Postanschrift:
Amtsgericht München
Grundbuchamt
Infanteriestraße 5
80325 München
Adresse:
Amtsgericht München
Grundbuchamt
Infanteriestraße 5
80797 München
Einsicht in Grundbuchblätter:
Infanteriestraße 5
80325 München
Zimmer: E71
Öffnungszeiten:
Montag - Mittwoch, Freitag:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:30 Uhr - 15:00 Uhr (durchgehend)
Wichtig: Beantragung von Grundbuchauszügen bitte nur schriftlich oder per Fax unter der Faxnummer: +49 (89) 5597-2042.
Einsicht in Grundakten:
!! bitte vorbestellen, siehe unten [intern] !!
Infanteriestraße 5
80325 München
Zimmer: E73
Öffnungszeiten:
Montag - Mittwoch, Freitag:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:30 Uhr - 15:00 Uhr (durchgehend)
Vorbestellung von Grundakten:
!! bitte 2 Tage vor Besuch
siehe unten [intern]
!!
Telefon: +49 (89) 5597-3359
Telefax: +49 (89) 5597-2042
Allgemeine Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag:
08:30 Uhr - 15:00 Uhr
Freitag:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Telefon/Fax:
Telefon: +49 (89) 5597-06
Telefax: +49 (89) 5597-2042
Barrierefreiheit:
Im Justizgebäude Infanteriestraße 5 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.
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Zuständigkeit:
Sachliche Zuständigkeit:
- als Grundbuchamt
- nach dem Bayerischen Gesetz das Unschädlichkeitsgesetz betreffend
- nach dem Pachtkreditgesetz
- nach dem Flurbereinigungsgesetz und dessen Ausführungsgesetz
- weitere Verfahren mit Bezug zum Grundbuch
Hinweise:
Unter welchen Voraussetzungen kann ich das Grundbuch einsehen?
- Das Grundbuch ist - anders als z.B. das Handelsregister - kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
- Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen.
- Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
- Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht auf aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen des berechtigten Interesses in diesem Fall nicht nachprüfbar wäre. Bitte beantragen Sie den Auszug auf dem Postweg oder per Fax. Die Faxnummer finden Sie im Bereich 'So erreichen Sie uns' [intern]
Begriffserläuterungen:
-
Grundbuchblatt:
Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse und etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegenden Lasten erfasst werden. In aller Regel wird für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt geführt. -
Grundbuchauszug:
Ausdruck des Grundbuchblattes in amtlicher ('beglaubigter') oder einfacher Form. Ein amtlicher Ausdruck kostet 18 Euro, der einfache Ausdruck 10 Euro. -
Grundakte:
In der Grundakte werden alle schriftlichen Vorgänge gesammelt, die zu Einträgen in das Grundbuch führten. Es handelt sich dabei insbesondere um notarielle Urkunden oder Kaufverträge, Grundschuldbestellungen, Teilungserklärungen nach dem Wohneigentumsgesetz sowie die dazugehörigen Aufteilungspläne der Lokalbaukommision. Für jedes Grundblatt ist eine Grundakte angelegt.
Hinweise zur Grundakteneinsicht:
Um Ihnen lange Wartezeiten zu ersparen, die durch die Ermittlung und die Anlieferung der von Ihnen gewünschten Grundakten entstehen, werden Sie gebeten, die Akten möglichst bereits zwei Tage vor Ihrem Besuch telefonisch oder per Fax unter Angabe der Gemarkung und der Blattnummer vorzubestellen.
Telefon- und Faxnummer finden Sie im Bereich 'So erreichen Sie uns' [intern]
Bei hohem Besucheraufkommen muss jedoch auch im Falle vorbestellter Grundakten mit Wartezeiten gerechnet werden.
Was brauche ich für die Löschung einer Grundschuld/Hypothek?
-
Den formlosen Antrag des Grundstückseigentümers oder des Grundpfandrechtsgläubigers.
Beispiel: Ich beantrage die Löschung des eingetragenen Grundpfandrechts Abteilung III Nr. ? aufgrund beiliegender Löschungsbewilligung. -
Die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer
zur Löschung des Grundpfandrechts, in öffentlich beglaubigter
Form, d.h. die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein. - Die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein bzw. bei Sparkassen und Landesbanken ist das Siegel der Bank ausreichend.
- Bei Briefrechten muss der Grundpfandrechtsbrief im Original mit vorgelegt werden.
Wie komme ich hin?
- U-Bahn Linie U2 - Haltestelle Josephsplatz (weiter mit Bus Linie 154)
- Tram Linie 20/21 - Haltestelle Lothstraße (von dort 7 Min. Fußweg)
- Tram Linie 12 - Haltestelle Infanteriestraße (nördlich) (von dort 5 Min. Fußweg)
- Bus Linie 154 - Haltestelle Infanteriestraße (südlich) (von dort 2 Min. Fußweg)
- Bus Linie 53 - Haltestelle Infanteriestraße (nördlich) (von dort 5 Min. Fußweg)
Bitte benutzen Sie zur Fahrplanauskunft oder Routenplanung die
'BayernInfo' Reiseauskunft [extern]
Hinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Infanteriestraße 5 stehen ausreichend gebührenpflichtige Parkplätze zur Verfügung.
Eingang Justizgebäude Infanteriestraße 5
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