Vereinsregister
Navigation:
- So erreichen Sie uns:
- Zuständigkeit:
- Allgemeine Hinweise:
- Wie ist das Vereinsregister aufgebaut?
- Elektronischer Rechtsverkehr:
- Öffentliche Bekanntmachung:
- Einsicht in Register und Registerakten/Erteilung von Registerausdrucken:
- Wie komme ich hin?
Downloadbereich:
So erreichen Sie uns:
Postanschrift:
Amtsgericht München
Registergericht
Infanteriestraße 5
80325 München
Adresse:
Amtsgericht München
Registergericht
Infanteriestraße 5
80797 München
Öffnungszeiten der Einsichtsstelle Zi. E72:
Montag - Mittwoch, Freitag:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:30 Uhr - 15:00 Uhr (durchgehend)
Allgemeine Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag:
08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Freitag:
08:00 – 12:00 Uhr
Telefon/Fax:
Telefon: +49 (89) 5597-06
Telefax: +49 (89) 5597-3560
Barrierefreiheit:
Im Justizgebäude Infanteriestraße 5 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.
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Zuständigkeit:
Sachliche Zuständigkeit:
- Angelegenheiten des Vereinsregisters
-
Rechtshilfe in den genannten Angelegenheiten
Örtliche Zuständigkeit (Amtsgerichtsbezirke):
- München
- Dachau
- Ebersberg
- Erding
- Freising
- Fürstenfeldbruck
- Garmisch-Partenkirchen
- Miesbach
- Starnberg
- Weilheim in Oberbayern
- Wolfratshausen
Allgemeine Hinweise:
Das Vereinsregister ist ein Verzeichnis über bestimmte Tatsachen, die im Rechtsverkehr wesentlich sind. Es offenbart die wichtigsten Rechtsverhältnisse des Vereins, indem es z.B. Auskunft darüber gibt, wer den Verein vertreten darf.
Der Verein ist ein auf eine unbestimmte Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer wechselnden Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen. Der „Idealverein“, also ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, besteht als nicht rechtsfähiger Verein, solange er nicht in das Vereinsregister eingetragen ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister besteht nicht. Rechtsfähigkeit erlangt ein „Ideal“-Verein durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Für die Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V.) sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich, welche sich in einer Gründungsversammlung auf eine Vereinssatzung einigen, zum Zeitpunkt der Eintragung muss der Verein aber mindestens sieben Mitglieder haben. Die Satzung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
Regelungen einer Satzung:
- den Vereinsnamen
- den Vereinssitz
- den Vereinszweck
- eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
- das Verfahren zum Ein- und Austritt von Mitgliedern
- Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge von Mitgliedern zu leisten sind
- Angaben über die Bildung des Vorstands
- Angaben über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist
- Angaben über die Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung
- eine Bestimmung darüber, von wem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnet werden müssen
Darüber hinaus muss der Tag der Errichtung in der Satzung angegeben werden.
Anmeldung:
Die Ersteintragung
eines Vereins ist durch den Vorstand beim zuständigen Amtsgericht durch notariell beglaubigte Erklärung anzumelden, d.h. die Anmeldung muss unter Beteiligung eines Notars erfolgen. Der Erstanmeldung sind die Satzung in Abschrift (Fotokopie) sowie eine Kopie des Gründungsprotokolls, aus der sich die Wahl des ersten Vorstandes ergibt, beizufügen. Die Satzung ist von mindestens sieben Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Datum der Errichtung zu versehen.
Steuerbegünstigter Verein:
Ein eingetragener Verein ist nicht mit einem steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung als gemeinnützig / mildtätig / kirchlich wird vom zuständigen Finanzamt erteilt. Soweit eine Steuervergünstigung für einen Verein angestrebt wird, sollte die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem Finanzamt zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Spätere Änderungen:
Alle Änderungen im vertretungsberechtigten Vorstand oder Änderungen in der Satzung müssen von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl in notariell beglaubigter Form zur Eintragung angemeldet werden. Bei Vorstandsänderungen ist eine Fotokopie des Wahlprotokolls beizufügen.
Bei Satzungsänderungen ist das Protokoll, aus dem sich die Satzungsänderung ergibt, in Abschrift (Fotokopie) beizufügen. Der vollständige Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung/en muss sich direkt aus dem Protokoll ergeben. Zusätzlich ist der Anmeldung ein aktueller Wortlaut der Satzung beizufügen. Wird eine Satzungsneufassung beschlossen, ist dem Beschlussprotokoll in Abschrift ebenfalls ein Satzungsexemplar in Abschrift beizufügen.
Haftung:
Grundsätzlich haftet der Verein nur mit seinem Vermögen.
Wie ist das Vereinsregister aufgebaut?
In das Vereinsregister (VR) werden eingetragen:
- der eingetragene Verein
Was wird in das Vereinsregister eingetragen?
- der Name
- der Sitz
- die allgemeine Vertretungsregelung
- Vertretungsberechtigte (Vorstand) und eventuelle besondere Vertretungsbefugnis
- Rechtsform (eingetragener Verein) und Datum der Satzung
- weitere Eintragungen zu Rechtsverhältnissen (z.B. Satzungsänderungen, Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz)
- Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- die Auflösung des Vereins
- das Erlöschen des Vereins
Wann wird das Registergericht tätig?
Eintragungen in das Vereinsregister erfolgen nur in wenigen Fällen von Amts wegen. Grundsätzlich wird das Registergericht nur aufgrund einer Anmeldung tätig, welche in notariell beglaubigter Form einzureichen ist. Bei jeder Anmeldung (z.B. bei Anmeldung eines Vorstandswechsels) muss also eine Notarin oder ein Notar eingeschaltet werden.
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Elektronischer Rechtsverkehr:
Seit dem 01.01.2007 dürfen Dokumente auch in elektronischer Form beim Registergericht eingereicht werden. Zum Vereinsregister ist aber eine Übersendung in Papierform nach wie vor zulässig.
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Öffentliche Bekanntmachung:
Die Eintragungen von Vereinen ins Vereinsregister werden beim gemeinsamen
Registerportal der Länder [extern]
als dem von der Landesjustizverwaltung gem. § 66 BGB bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht.
Einsicht in Register und Registerakten/Erteilung von Registerausdrucken:
Online-Auskunft:
Die Eintragungen im Vereinsregister können über das Internet "rund um die Uhr" online abgerufen werden.
Über das gemeinsame Registerportal der Länder [extern] können Sie bundesweit Registerdaten abrufen. Über dieses Portal können auch die Daten aus den eingangs genannten Münchner Registern gesucht und abgerufen werden. Das Registerportal hat unter anderen den Vorteil, dass über einen zentralen Zugang in den Registern aller teilnehmenden Bundesländer recherchiert werden kann, und man für die Nutzung nur noch eine Sammelrechnung erhält, statt einzelne Rechnungen aus mehreren Bundesländern. In jedem Fall ist jedoch eine (neue) Registrierung für diesen Dienst erforderlich.
Näheres über die Registrierung, die Gebühren und die Benutzung der Online-Registerauskunft erfahren Sie ebenfalls im gemeinsamen Registerportal der Länder [extern]
Persönliche Einsicht beim Registergericht:
Die Einsicht in die Register und Sonderbände der Registerakten kann kostenfrei in der zentralen Einsichtsstelle des Registergerichts Raum E 72 erfolgen. Registerausdrucke erhalten Sie kostenpflichtig ebenfalls in der Einsichtsstelle des Registergerichts.
Im Bereich 'So erreichen Sie uns' [intern] finden Sie die Zeiten wann dies möglich ist.
Für die Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Registerdokumente muss berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Dokumente zu laufenden Anmeldungen sind nicht öffentlich.
Erteilung von Registerausdrucken, Dokumentenausdrucken und Kopien von Aktenbestandteilen:
Anträge auf -kostenpflichtige- Erteilung dieser Unterlagen richten Sie bitte unter Angabe des Geschäftszeichens bzw. der Firma und des Sitzes schriftlich oder per Fax an das Amtsgericht München -Registergericht. Anschrift und Fax-Nr. finden sie im Bereich 'So erreichen Sie uns' [intern]
Allgemeine Auskünfte:
Ein Anspruch auf allgemeine Auskunft durch schriftliche Beantwortung von Anfragen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Aus diesem Grund werden allgemeine Anfragen ausschließlich durch kostenpflichtige Erteilung oben genannter Unterlagen beantwortet.
Wichtig:
Telefonische Auskunft aus dem Register oder den Registerakten ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann nicht erteilt werden.
Telefonische Auskünfte zu laufenden Anmeldungen und Verfahren erhalten Sie über den zuständigen Sachbearbeiter, den Sie den Briefköpfen der Schreiben des Registergerichts entnehmen können.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass unsere Mitarbeiter auch vielfältige andere Aufgaben außerhalb des Dienstzimmers wahrnehmen müssen und deshalb nur zu bestimmten Zeiten, die Sie unter der jeweiligen Nebenstelle erfahren, telefonisch erreichbar sind.
Rechtsberatung und Vorprüfungen:
Das Amtsgericht -Registergericht- übernimmt keine Beratung oder Betreuung im Eintragungs- oder sonstigen Registerverfahren.
Wir nehmen grundsätzlich keine Vorprüfungen vor und dürfen keinerlei Rechtsberatung erteilen.
Beratungen obliegen den Mitgliedern der rechtsberatenden Berufe (Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater).
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Wie komme ich hin?
- U-Bahn Linie U2 - Haltestelle Josephsplatz (weiter mit Bus Linie 154)
- Tram Linie 20/21 - Haltestelle Lothstraße (von dort 7 Min. Fußweg)
- Tram Linie 12 - Haltestelle Infanteriestraße (nördlich) (von dort 5 Min. Fußweg)
- Bus Linie 154 - Haltestelle Infanteriestraße (südlich) (von dort 2 Min. Fußweg)
- Bus Linie 53 - Haltestelle Infanteriestraße (nördlich) (von dort 5 Min. Fußweg)
Bitte benutzen Sie zur Fahrplanauskunft oder Routenplanung die
'BayernInfo' Reiseauskunft [extern]
Hinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Infanteriestraße 5 stehen ausreichend gebührenpflichtige Parkplätze zur Verfügung.
Eingang Justizgebäude Infanteriestraße 5
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