Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren für Minderjährige
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Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren für Minderjährige [intern]
So erreichen Sie uns:
Postanschrift:
Amtsgericht München
Vormundschaftsgericht
Pacellistraße 5
80315 München
Adresse:
Amtsgericht München
Vormundschaftsgericht
Pacellistraße 5
80333 München
Allgemeine Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag:
08:30 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag:
08:00 – 12:00 Uhr
Telefon/Fax:
Telefon: +49 (89) 5597-06
Telefax: +49 (89) 5597-2007
Telefax: +49 (89) 5597-3060
Beachten Sie hierzu unsere
Geltenden Telefonsprechzeiten:
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Mitwoch:
13:00 - 15:00 Uhr
In
Eilfällen
sind die Serviceeinheiten über die Rufnummer 089/5597-06 erreichbar.
Barrierefreiheit:
Im Justizgebäude Pacellistraße 5 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.
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Zuständigkeit:
Sachliche Zuständigkeit:
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Bestellung eines Vormunds
-bei Tod beider Eltern
-wenn kein Elternteil die elterliche Sorge ausüben kann oder darf
-wenn die unverheiratete Mutter minderjährig ist- Die Anordnung einer Vormundschaft ist nötig, wenn ein Minderjähriger ohne gesetzliche Vertretung ist, weil die Eltern tatsächlich oder rechtlich verhindert sind. Es gibt den Einzelvormund (natürliche Person), den Vereinsvormund und den Amtsvormund (Jugendamt). Die sorgeberechtigten Eltern haben ein Benennungsrecht für den Todesfall (siehe hierzu auch unten "häufig gestellte Fragen"). Die Auswahl eines geeigneten Vormunds erfolgt letztendlich durch das Vormundschaftsgericht. Der bestellte Vormund ist dann gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er muss sein Mündel jedoch nicht zwingend in seinem Haushalt beherbergen und ist grundsätzlich auch nicht unterhaltspflichtig.
- Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht-Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen Wohnsitz hat.
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Beratung des Vormunds
- Das Vormundschaftsgericht führt den Vormund in seine Aufgaben ein und unterstützt ihn beratend bei auftretenden Fragen. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund aufgeben, für eventuelle Schäden bei der Verwaltung des Mündelvermögens eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit der Versicherungskammer Bayern eine Sammelversicherung abgeschlossen, in der ehrenamtlich tätige Vormünder mitversichert sind. Nähere Informationen hierzu finden Sie in dem Merkblatt über den Haftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer im Downloadbereich.
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Überwachung des Vormunds
- Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen. Der Vormund muss das Vermögen des Minderjährigen getrennt von seinem eigenen mündelsicher und verzinslich anlegen. Er hat dem Vormundschaftsgericht auf Anforderung jederzeit, grundsätzlich jedoch im Jahresrhythmus, Rechnung zu legen und einen Erziehungsbericht zu erstellen.
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Bestellung eines Ergänzungspflegers
- Sind die Eltern bzw. der Vormund nur für einzelne Rechtsgeschäfte von der Vertretung ausgeschlossen, wird ein Pfleger bestellt, der den Minderjährigen nur in dieser Angelegenheit vertritt.
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Beratung des Ergänzungspflegers
- Das Vormundschaftsgericht wirkt zusammen mit dem Pfleger auf die rechtliche Gestaltung des Rechtsgeschäfts zum Wohl des Minderjährigen hin und berät ihn.
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Genehmigung der Rechtsgeschäfte des Vormunds/Pflegers
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Für manche Handlungen benötigen nach dem Gesetz sowohl der Vormund als auch die Eltern eine Genehmigung, z.B. bei
- Schenkung , Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken,
- Erbausschlagung und Erbauseinandersetzung
- Übertragung von Gesellschaftsanteilen
- Kreditgeschäften
- besonderen Geldanlagen
- Lehr- und Arbeitsverträgen
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Für manche Handlungen benötigen nach dem Gesetz sowohl der Vormund als auch die Eltern eine Genehmigung, z.B. bei
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Festsetzung des Auslagenersatzes des Vormunds/Pflegers
- Grundsätzlich wird die Vormundschaft ehrenamtlich und unentgeltlich geführt. Diesen ehrenamtlichen Personen (meist Familienangehörige oder Bekannte) steht jedoch eine Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 323 EUR jährlich zu. Nähere Informationen hierzu finden Sie in dem Merkblatt über Vergütung und Auslagenersatz der nicht berufsmäßigen Vormünder/Pfleger im Downloadbereich.
- Ein Berufsvormund erhält dagegen neben seinen Auslagen auch eine Vergütung.
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Zusammenarbeit mit dem Jugendamt
- Das Jugendamt regt bei Bedarf eine Vormundschaft/Pflegschaft an. Es überprüft die Eignung einer Person zum Vormund/Pfleger. Es begleitet und unterstützt den Vormund/Pfleger und auch vor Ort den Minderjährigen und seine Angehörigen.
Wer bearbeitet mein Verfahren?
Die Zuteilung der Aktenzeichen bei neuen Vormundschaftsverfahren erfolgt durch das Zentralregister.
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag:
08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag:
08:00 – 12:00 Uhr
Telefon:
+49 (89) 5597-3547
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Häufig gestellte Fragen:
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter folgendem Link [intern]
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Wie komme ich hin?
- S-Bahnlinien S1-S8 - Haltestelle Karlsplatz (Stachus) (von dort 5 Min. Fußweg)
- U-Bahnlinien U4/U5 - Haltestelle Karlsplatz (Stachus) (von dort 5 Min. Fußweg)
- Tram Linie 16/17/18/20/21/27 - Haltestelle Karlsplatz (Stachus) (von dort 5 Min. Fußweg)
-
Tram Linie 19 - Haltestelle Lenbachplatz (von dort 2 Min. Fußweg)
Bitte benutzen Sie zur Fahrplanauskunft oder Routenplanung die
'BayernInfo' Reiseauskunft [extern]
Hinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Pacellistraße 5 steht nur eine sehr begrenzte Anzahl von Parkplätzen zur Verfügung.
Eingang Justizgebäude Pacellistraße 5
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