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Amtsgericht Passau

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Portal > Gerichte > AG > Passau > Verfahren > Strafverfahren - Letzte Änderung: 11.10.2010


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Abteilung für Strafverfahren (Gebäude Schustergasse 4)

Geschäftsstelle - Erwachsenenstrafrecht

Telefon: 0851 / 394 380 - Zimmer 204 / 2. OG
Telefon: 0851 / 394 365 - Zimmer 202 / 2. OG
Telefon: 0851 / 394 383 - Zimmer 201 / 2. OG

Geschäftsstelle - Jugendstrafsachen

Telefon: 0851 / 394 368 - Zimmer 204 / 2. OG
Telefon: 0851 / 394 384 - Zimmer 204 / 2. OG

Geschäftsstelle - Ordnungswidrigkeiten

Telefon: 0851 / 394 381 - Zimmer 204 / 2. OG
Telefon: 0851 / 394 373 - Zimmer 202 / 2. OG
Telefon: 0851 / 394 379 - Zimmer 202 / 2. OG

Geschäftsstelle - Ermittlungsrichter

Telefon: 0851 / 394 378 - Zimmer 203 / 2. OG
Telefon: 0851 / 394 376 - Zimmer 203 / 2. OG

Geschäftsstelle - Bewährung/Jugendvollstreckung

Telefon: 0851 / 394 370 - Zimmer 213 / 2. OG
Telefon: 0851 / 394 375 - Zimmer 213 / 2. OG
Telefon: 0851 / 394 382 - Zimmer 213 / 2. OG

Rechtspfleger

Wo bekommen Sie was?

Verhaftung:
Ist ein Bekannter von Ihnen verhaftet worden und Sie wollen Ihn besuchen, dann rufen Sie auf der Ermittlungsrichtergeschäftsstelle unter 0851 / 394 378 an. Dort erhalten Sie eine Besuchserlaubnis, wenn die Voraussetzungen vorliegen !
Die Besuchszeiten der JVA Passau: Montag - Donnerstag 14.00 Uhr - 16.00 Uhr.
Nach einer Verhaftung muss der Beschuldigte innerhalb von 24 Stunden dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet, ob der Beschuldigte in Haft bleibt oder freigelassen wird. Solange die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde noch keine Anklageschrift erstellt hat, ist der Ermittlungsrichter „Herr des Verfahrens“.



Strafbefehl:
Wenn ein Strafbefehl gegen Sie erlassen wurde, können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch dagegen einlegen. Nach 2 Wochen wird der Strafbefehl gültig und sie erhalten dann von der Staatsanwaltschaft Passau über die Landesjustizkasse eine Rechnung.
Sollten Sie die Rechnung nicht auf einmal bezahlen können, stellen Sie schriftlich einen Ratenzahlungsantrag mit dem Betrag, den Sie meinen leisten zu können.
Haben Sie noch Fragen dazu, dann erhalten Sie unter 0851 / 394 380 oder 0851 / 394 368 weitere Auskunft.

Verkehrs-Bussgeldbescheid:
Haben Sie gegen einen Verkehrsbussgeldbescheid Einspruch eingelegt, so kommt es zu einer Gerichtsverhandlung. Hierzu erhalten Sie unter 0851 / 394 381 Auskunft.

Bussgeldbescheid:
Sie habe einen Bussgeldbescheid nicht bezahlt, dann wird gegen Sie ein Erzwingungshaftverfahren angestrengt, d.h. wenn Sie nicht bezahlen, müssen Sie Ihre Busse absitzen. Sollten Sie dazu Fragen haben, rufen Sie unter 0851 / 394 366 an.



Einzelrichter/Schöffengericht:
Bei Einzelrichter- oder Schöffengerichtsanklagen können Sie, wenn Sie Fragen hierzu haben, unter 0851 / 394 380 oder 0851 / 394 368 anrufen.



Zeugen:
Sollten Sie als Zeuge vorgeladen sein und Sie haben Fragen und Probleme, wie z.B. ich habe Angst vor dem Angeklagten, ich würde gerne wissen, wie eine Verhandlung abläuft, ich möchte nicht mit anderen Zeugen vor der Sitzung zusammen kommen, ich weiß nicht, wohin mit meinen Kindern, ich möchte wissen, wie viel Zeugengeld und Entschädigung bekomme ich !?
Für die Beantwortung dieser Fragen stehen Ihnen Herr Peter Pfaffenbauer (0851 / 394 380), Herr Martin Fries (0851 / 394 368), Frau Manuel Kunkel (0851 / 394 378), oder Frau Annemarie Süß (0851 / 394 342) zur Verfügung !
Weitere Informationen erhalten Sie mit untenstehenden Broschüren, die Sie bei Bedarf herunterladen und ausdrucken können.

Rechtsantragsstelle/Prozesskostenhilfe/Kostenfestung:
Für Fragen zu diesen Themen steht Ihnen unter 0851 / 394 364 der Rechtspfleger in Strafsachen und Gruppenleiter der Abteilung mit Rat und Tat zur Seite.

Bewährung:
Sollten Sie Fragen zum Ablauf Ihrer Bewährung haben, können Sie sich unter 0851 / 394 375 aufklären lassen.

Jugendstrafvollstreckung:
Alle Fragen zur Jugendstrafvollstreckung werden, soweit möglich, unter 0851 / 394 370 beantwortet.

Informationen zum Strafverfahren

Strafprozess

Die Organisation strafrechtlicher Rechtsfindung ist im Gerichtsverfassungsgesetz, das strafprozessuale Verfahren in der Strafprozessordnung geregelt.
Das Strafverfahren dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Ahndung von Straftaten. Ziel eines solchen Verfahrens ist hiernach vorrangig das Feststellen von Straftaten und in dessen Folge das Verhängen von Geld- oder Freiheitsstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Das deutsche Strafverfahren gliedert sich in verschiedene Abschnitte.
Zunächst werden bei einem Anfangsverdacht einer Straftat Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft geführt.
Stellt sich nach den Ermittlungen heraus, dass eine Straftat begangen wurde, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage.
Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei weniger schweren Taten, bei denen Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe mit Bewährung zu erwarten ist, beantragt sie ggf. einen sogenannten Strafbefehl.
In Anklage und Strafbefehl werden die Personalien und der Vorwurf, der gegen eine bestimmte Person erhoben wird, zusammen mit dem Ermittlungsergebnis und den Beweisen, also Zeugen, Urkunden, Sachverständigen, etc. dem Gericht mitgeteilt.

Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat das Anklagemonopol für eine Straftat. Nur sie kann - von den wenig bedeutsamen Privatklagedelikten abgesehen - wegen einer Straftat Anklage erheben und so erreichen, dass vor Gericht ein Strafverfahren stattfindet. Als notwendige Konsequenz zu dieser Monopolstellung ergibt sich ihre Pflicht zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen (Legalitätsprinzip). Hiervon kann sie nur unter bestimmten, im Gesetz genau festgelegten Umständen abweichen und von einer Strafverfolgung absehen, z.B. wegen Geringfügigkeit gegen oder auch ohne Bußgeldzahlung, oder weil eine Straftat neben anderen von untergeordneter Bedeutung ist.
Bei ihren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Gegenüber der Polizei ist die Staatsanwaltschaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sie kann Ermittlungen jeder Art durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen, die verpflichtet sind, diese Aufträge auszuführen.
Gegen Urteile und andere gerichtliche Entscheidungen kann sie Rechtsmittel einlegen, und zwar auch zugunsten des Angeklagten (z. B. wenn sie das Urteil für zu hart oder bei einer Verurteilung den Angeklagten für unschuldig hält, weil sich der angeklagte Sachverhalt nach Beweisaufnahme als nicht zutreffend herausstellte). Nach der Rechtskraft eines Urteils ist die Staatsanwaltschaft Strafvollstreckungsbehörde.
Im Gegensatz zu den Richtern unterliegen Staatsanwälte als Beamte der Dienst- und Fachaufsicht ihrer Vorgesetzten und sind weisungsgebunden. Allerdings besteht das Weisungsrecht nur in engen Grenzen und kann z. B. nie dazu führen, dass ein Staatsanwalt gegen seine Überzeugung eine bestimmte Rechtsansicht vertreten muss.

Schöffen

Als Schöffen bezeichnet man die Personen, die durch Wahl zu ehrenamtlichen Richtern in der Strafjustiz bestimmt worden sind. Als solche sind sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichter sind sie zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Deshalb lautet der Eid, den sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zu leisten haben, dass sie "nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person" urteilen werden. Sie sollen in diesem Ehrenamt als Vertreter des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt. Sie erfüllen damit eine unverzichtbare und verantwortungsvolle Aufgabe. Weitere Informationen können Sie dem Kasten rechts entnehmen.
Für das Auswahlverfahren der Schöffen stellen die Gemeinden derzeit noch in jedem vierten Jahr (künftig in jedem fünften Jahr) gemäß einem im Gesetz festgelegten Verfahren eine Vorschlagsliste für Schöffen auf, in der alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Aus dieser Liste wird durch einen Ausschuss, bestehend aus einem Richter am Amtsgericht, einem Verwaltungsbeamten und zehn Vertrauenspersonen aus dem Amtsgerichtsbezirk, die erforderliche Zahl der Schöffen und Hilfsschöffen gewählt. In ähnlicher Weise werden auch die Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses bestimmt.
Beim Amtsgericht wirken die Schöffen bei dem Schöffengericht, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, mit.
Schöffen werden nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren auf Vorschlag der Gemeinden von einem Wahlausschuss gewählt. Die Amtsperiode dauert fünf Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Zur Wahl vorgeschlagen werden kann, wer Deutscher ist, das 25. Lebensjahr vollendet bzw. zu Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in der Gemeinde, die ihn vorschlägt, wohnt. Ablehnungsgründe für die Aufnahme in die Wahlliste sind u. a. Vermögensverfall, verlorene Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Verurteilung wegen einer Straftat, laufende Ermittlungsverfahren, gesundheitliche Probleme oder berufliche Verhinderung. Die Vorschlagsliste der Städte und Gemeinden wird dem zuständigen Amtsgericht übermittelt, bei dem die Kandidatinnen und Kandidaten vom Wahlausschuss nominiert und gewählt werden.



Verteidiger

Der im Strafprozess tätige Rechtsanwalt nennt sich Verteidiger.
Ist dieser Verteidiger nicht vom Gericht bestimmt worden, sondern aufgrund der Auswahl des Angeklagten von diesem beauftragt worden, so nennt man ihn Wahlverteidiger. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei zu erwartenden hohen Strafen) wird dem Angeklagten durch das Gericht ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt.

Nebenklage

Die Nebenklage schafft für diejenigen Verletzten bestimmter Straftaten, die besonders schutzwürdig erscheinen, eine umfassende Beteiligungsbefugnis am Strafverfahren von der Erhebung der öffentlichen Klage an.
Der Nebenkläger kann sich unter den Voraussetzungen des § 395 Strafprozessordnung der erhobenen öffentlichen Klage durch schriftlich beim Gericht einzureichende Erklärung anschließen und wird dadurch ein mit besonderen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter des Strafverfahrens.
Als Nebenkläger einem Verfahren anschließen kann sich - mit wenigen Ausnahmen - grundsätzlich nur der Verletzte der Straftat und bestimmte Verwandte, falls das Opfer durch die Straftat getötet wurde. Nebenklageberechtigt sind im Wesentlichen nur die Opfer von Körperverletzung, Vergewaltigung, Mord, Totschlag usw. Soweit es sich um eine Körperverletzung handelt, die fahrlässig begangen wurde, ist ein Anschluss als Nebenkläger nur möglich, wenn dies wegen der schweren Folgen zur Wahrnehmung seiner Interessen als geboten erscheint. Grundsätzlich ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass Geschädigte einer Straftat gegen das Vermögen (z.B. Betrugsopfer) sich der öffentlichen Klage anschließen können.

Opfer einer Straftat

Wenn sich ein Opfer bestimmter Straftaten, die gegen die Person gerichtet sind, während des Strafverfahrens gegen den Täter von einem Rechtsanwalt vertreten lassen will, kann ihm das Gericht einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligen.

Das Gericht bestellt, sofern ein Opfer schwerer vorsätzlicher Gewalttaten (wie z.B. Vergewaltigung, Mord oder Totschlag) als Nebenkläger zugelassen wurde, dem Nebenkläger auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten oder für ein Opfer eines Sexualdelikts, das zur Zeit der Antragsstellung noch keine 16 Jahre alt ist. Dies geschieht unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers oder des Hinterbrliebenen.

Wenn ein Nebenkläger zugelassen wird, kann ihm auf seinen Antrag in Fällen wie z.B. vorsätzlicher Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung usw. für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In diesem Fall hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - anders als bei der Bestellung als Beistand - davon ab, dass der Nebenkläger wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsanwaltes aufzubringen.

Zeugen

Das Gericht und die Prozessbeteiligten sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.
Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.
Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular. Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.

Information zur Zeugenbetreuung



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