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Amtsgericht Passau

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Portal > Gerichte > AG > Passau > Verfahren > Zivilverfahren - Letzte Änderung: 03.11.2010


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Abteilung für Zivilverfahren (Gebäude Schustergasse 4)

Geschäftsstelle

Telefon: 0851 / 394 416 - Zimmer 306 / 3. OG
Telefon: 0851 / 394 417 - Zimmer 300 b / 3. OG
Telefon: 0851 / 394 418 - Zimmer 300 a / 3. OG
Telefon: 0851 / 394 420 - Zimmer 301 / 3. OG
Telefon: 0851 / 394 421 - Zimmer 306 / 3. OG
Telefon: 0851 / 394 422 - Zimmer 306 / 3. OG
Telefon: 0851 / 394 424 - Zimmer 306 / 3. OG
Telefon: 0851 / 394 425 - Zimmer 305 / 3. OG
Telefon: 0851 / 394 439 - Zimmer 305 / 3. OG

Rechtspfleger

Telefon: 0851 / 394 415 - Zimmer 303 / 3. OG - Gruppenleiterin
Telefon: 0851 / 394 414 - Zimmer 15 / EG

Rechtsantragsstelle für Zivilverfahren

Informationen zu Zivilverfahren

Parteien

Die Kontrahenten eines Zivilprozesses werden als Parteien bezeichnet. Parteien in einem Zivilprozess sind also diejenigen Personen, von welchen und gegen welche die staatliche Rechtsschutzhandlung im eigenen Namen begehrt wird.
Die anspruchstellende Partei heißt Kläger, die Gegenseite nennt sich Beklagter.
Es kommt vor, dass der Beklagte eines Prozesses seinerseits zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kläger durchsetzen will. In bestimmten Fällen kann der Beklagte innerhalb des bereits anhängigen Prozesses ebenfalls Klage erheben, dies nennt man Widerklage. In diesem Fall wird der Kläger gleichzeitig auch Widerbeklagter und der Beklagte gleichzeitig auch Widerkläger.

Verfahren der ersten Instanz

Das Amtsgericht ist in Zivilsachen insbesondere zuständig für:

Rechtsmittel

Die unterliegende Partei eines Zivilprozesses kann grundsätzlich gegen das Urteil Berufung einlegen, es sei denn, die durch das angefochtene Urteil verursachte Beschwer liegt nicht über 600 Euro. In diesem Fall wäre eine Berufung nicht zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden. Berufungsgericht für Urteile des Amtsgerichts ist das Landgericht.
Gegen bestimmte Beschlüsse des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig, diese ist mit wenigen Ausnahmen binnen zwei Wochen entweder beim Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat, oder beim zuständigen Landgericht einzulegen.

Kosten

Prozesskosten sind die unmittelbaren Aufwendungen der Parteien für das Betreiben eines Rechtsstreits. Die Prozesskosten haben die Parteien nach Abschluss des Verfahrens in der Regel in dem Verhältnis zu tragen, wie der Prozess zu ihren Ungunsten ausgegangen ist.
Da zu Beginn eines Verfahrens dessen Ausgang noch nicht bekannt ist, hat der Kläger drei Gerichtsgebühren vorab einzuzahlen, damit seine Klage überhaupt zugestellt wird. Ausnahme: bei Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Man unterscheidet bei den Prozesskosten im Zivilprozess zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.

Zeugen

Das Gericht und die Prozessbeteiligten sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.
Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.
Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular. Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.

Information zur Zeugenbetreuung



Informationen aus dem Bereich des Zivilgerichts zum Herunterladen



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