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Amtsgericht Starnberg

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Portal > Gerichte > AG > Starnberg > Verfahren > Betreuungsverfahren - Letzte Änderung: 16.06.2011


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Betreuungsverfahren

Betreuung bedeutet gesetzliche Vertretung.

Das Betreuungsgericht kann eine Betreuung anordnen, wenn
- eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt;
- und diese dazu führt, dass die/der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln kann und wenn diese Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter nicht genauso gut erledigt werden könne.

Nach Vorlage der Anregung zur Bestellung einer Betreuung [intern] wird durch das Betreuungsgericht geprüft, ob die Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung gegeben sind. Hierzu sind ein Gutachten sowie ein Bericht der Betreuungsstelle des Landratsamtes Starnberg einzufordern sowie eine persönliche Anhörung durch den Richter vorzunehmen.

Sollte umgehend ein Betreuer bestellt werden müssen, so kann nach Vorlage eines entsprechenden Antrages [intern] sowie eines ärztlichen Zeugnisses eine vorläufige Betreuung angeordnet werden.

Wegen telefonischer Erreichbarkeit, Abgabe von Schriftsätzen, Formularen und Broschüren sowie wegen Rechtsauskünften beachten Sie bitte unsere Hinweise auf der Verfahrensseite. [intern]