Betreuungsverfahren
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Das Betreuungsgericht erreichen Sie unter:
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Montag bis Freitag
von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens -
08151 / 367 - 144 (Buchstabe A-F)
Zimmer 222 (Zweiter Stock) -
08151 / 367 - 140 (Buchstabe G-J und L)
Zimmer 221 (Zweiter Stock) -
08151 / 367 - 143 (Buchstabe K-N und V-W)
Zimmer 220 (Zweiter Stock) -
08151 / 367 - 141 (Buchstabe O-R und T)
Zimmer 219 (Zweiter Stock -
08151 / 367 - 148 (Buchstabe S, U und X-Z)
Zimmer 218 (Zweiter Stock)
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Montag bis Freitag
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Zuständigkeiten:
- Betreuungsverfahren für Erwachsene
- Unterbringungsverfahren für Erwachsene
- Todeserklärungen
- Verschollenheitssachen
Betreuung
bedeutet gesetzliche Vertretung.
Das Betreuungsgericht kann eine Betreuung anordnen, wenn
- eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt;
- und diese dazu führt, dass die/der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln kann und wenn diese Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter nicht genauso gut erledigt werden könne.
Nach Vorlage der
Anregung zur Bestellung einer Betreuung [intern]
wird durch das Betreuungsgericht geprüft, ob die Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung gegeben sind. Hierzu sind ein Gutachten sowie ein Bericht der Betreuungsstelle des Landratsamtes Starnberg einzufordern sowie eine persönliche Anhörung durch den Richter vorzunehmen.
Sollte umgehend ein Betreuer bestellt werden müssen, so kann nach Vorlage
eines entsprechenden Antrages [intern]
sowie eines ärztlichen Zeugnisses eine vorläufige Betreuung angeordnet werden.
Wegen telefonischer Erreichbarkeit, Abgabe von Schriftsätzen, Formularen und Broschüren sowie wegen Rechtsauskünften beachten Sie bitte unsere Hinweise auf der Verfahrensseite. [intern]
