Daten und Fakten
- Das Oberlandesgericht - Teil der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
- Sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
- Wertgrenzen für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Zivilsachen
- Das Oberlandesgericht München - Aufgaben
- Das Oberlandesgericht München - Personelles
- Das Oberlandesgericht München - Geschäftsverteilungsplan
- Das Oberlandesgericht München - als Justizverwaltungsbehörde
- Das Oberlandesgericht München - Statistik
- Personalvertretungen bei dem Oberlandesgericht München
Das Oberlandesgericht - Teil der Ordentlichen Gerichtsbarkeit
Die Oberlandesgerichte gehören zur sog. Ordentlichen Gerichtsbarkeit.
"Ordentliche Gerichtsbarkeit" ist die traditionelle Bezeichnung desjenigen Gerichtszweiges, dem nach dem Gerichtsverfassungsgesetz oder nach speziellen Zuständigkeitsvorschriften alle
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bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
- einschließlich Familiensachen und Freiwilliger Gerichtsbarkeit - -
Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten
zur Entscheidung zugewiesen sind.
Nicht zur Ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören demnach die sog. Fachgerichtsbarkeiten: Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte. Außerhalb des üblichen Instanzenzuges wirken die Verfassungsgerichte des Bundes (Bundesverfassungs- gericht in Karlsruhe) und der Länder (in Bayern der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München) sowie der Europäische Gerichtshof (mit Sitz in Luxemburg).
Im Gerichtsaufbau der Ordentlichen Gerichtsbarkeit stehen die Oberlandesgerichte über den Amts- und Landgerichten und unter dem Bundesgerichtshof.
Nach ObenSachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht ist im wesentlich für folgende Angelegenheiten zuständig in:
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Landgerichte, teilweise - in Familiensachen - auch gegen Entscheidungen der Amtsgerichte.
Strafsachen für Revisionen gegen Berufungsurteile der Landgerichte, Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte sowie für Auslieferungssachen und sonstige Rechtshilfe nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe; in einem Strafsenat werden auch in der 1. Instanz Staatsschutzsachen verhandelt.
Nach ObenWertgrenzen für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Zivilsachen
In Zivilsachen ist die Berufung - somit auch die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts zum Oberlandesgericht - im allgemeinen nur dann zulässig, wenn die Beschwer des Unterlegenen mehr als 600 Euro beträgt, oder das Gericht die Berufung zugelassen hat. Für Familiensachen gelten Besonderheiten.
Gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte in Zivilsachen kann der Unterlegene das Rechtsmittel der Revision einlegen (Ausnahme: Einstweilige Verfügungen oder Arreste). Die Revision ist in Zivilsachen nur dann zulässig wenn das OLG die Revision ausdrücklich zugelassen hat. Dies geschieht im allgemeinen dann, wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder wenn die Rechtssache der Fortbildung des Rechts dient, oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Berufung und Revision dienen im wesentlichen der Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler. Bei der Berufung können in beschränktem Umfang allerdings auch die Tatsachengrundlagen des Ersturteils angegriffen werden.
Das Oberlandesgericht München - Aufgaben
Die Spruchkörper innerhalb des Oberlandesgerichts heißen "Senate". Die OLG-Senate entscheiden im allgemeinen in der Besetzung mit drei Richtern, nämlich dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Beim Oberlandesgericht gibt es 34 Zivilsenate (davon sind 8 zugleich Familiensenate)
und 7 Strafsenate.
Darüber hinaus gibt es - überwiegend mit Richtern der "regulären" Senate besetzt - noch weitere Spezialspruchkörper für bestimmte Rechtsgebiete: Fideikommiß-Senat; Kartellsenat; Senat für Baulandsachen; Senat für Landwirtschaftssachen; Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen; Senat für Notarsachen; Senat für Patentanwaltssachen; Senat für Kapitalanleger - Musterverfahren; Vergabesenat; bestimmte Berufsgerichte sowie Güterichter.
5 Senate des Oberlandesgerichts befinden sich in Augsburg (3 Zivilsenate und 2 Zivilsenate, welche zugleich Familiensenate sind).
Nach ObenDas Oberlandesgericht München - Personelles
Am Oberlandesgericht München sind nach dem Stand 31.12.2012 insgesamt 663 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Vollzeit: 527; Teilzeit: 136), davon 332 weiblich, beschäftigt. Die Zahl der Voll- und Teilzeitbeschäftigten setzt sich aus
170 Richtern (davon 55 weiblich)
8 Beamten/Arbeitnehmern der sonstigen 4. Qualifikationsebene (davon 2 weiblich)
171 Beamten/Arbeitnehmern der 3. Qualifikationsebene -ohne Sozialdienst-
(davon 79 weiblich)
8 Beschäftigten der 3. Qualifikationsebene im Sozialdienst (davon 3 weiblich)
254 Beamten und Arbeitnehmern der 2. Qualifikationsebene (davon 187 weiblich)
3 Beamten der 2. Qualifikationsebene im Justizbetriebsdienst
34 Beamten/Arbeitnehmern der 1. Qualifikationsebene (davon 4 weiblich)
12 Raumpflegekräfte und sonstige Lohnempfänger (davon 2 weiblich) und
3 in Ausbildung befindlichen Beamten der 3. Qualifikationsebene
zusammen.
An der Spitze des Oberlandesgerichts München steht seit 1. März 2005 der Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Karl Huber. Er ist auch Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Nach ObenDas Oberlandesgericht München - Geschäftsverteilungsplan
Die Zuständigkeit innerhalb eines Gerichts - so auch des OLG München - ergibt sich aus dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan. Dieser wird am Ende eines jeden Kalenderjahrs für das neue Jahr aufgestellt und bestimmt im voraus, welcher Senat für welches Verfahren zuständig ist (Grundsatz des gesetzlichen Richters). Das Präsidium, dem der Präsident des Gerichts vorsitzt, entscheidet über die Verteilung der richterlichen Geschäfte. Ihm gehören neben dem Präsidenten 10 Richter des Oberlandesgerichts an. Die Mitglieder des Präsidiums werden von den Richtern des Gerichts jeweils für 4 Jahre gewählt.
Die Zuweisung der Verfahren auf die einzelnen Senate erfolgt nach im Geschäfts- verteilungsplan genau festgelegten Kriterien.
Beim OLG München richtet sich die Zuständigkeit im allgemeinen nach dem Land- oder Amtsgericht, dessen Entscheidung angefochten wurde. Für manche Sachgebiete ist die Zuständigkeit bayernweit. Rechtsstreitigkeiten aus den Landgerichtsbezirken München I und II werden in einem festgelegten Turnus verteilt. Für bestimmte Rechtsgebiete sind Spezialsenate eingerichtet, zum Beispiel für Sachen aus dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Staatshaftungssachen, Arzthaftungssachen, Verkehrsunfallsachen, Vergabesachen, Bausachen, Versicherungsstreitigkeiten, Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten, Handelssachen, Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz und andere.
Der Geschäftsverteilungsplan kann bei der Einlaufstelle des Oberlandesgerichts unter folgender Anschrift gegen Zahlung von 15 Euro angefordert werden:
Oberlandesgericht München
- Einlaufstelle -
Telefax: 089/5597-3570
Telefon: 089/5597-3161
Prielmayerstr. 5
80097 München
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Der Geschäftsverteilungsplan der Senate kann hier als "pdf-Datei" heruntergeladen werden
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1. Nachtrag
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2. Nachtrag
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3. Nachtrag
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Nach Oben
Das Oberlandesgericht München - als Justizverwaltungsbehörde
Die Tätigkeit eines Oberlandesgerichts erschöpft sich nicht in der Rechtsprechung. Im Rahmen der Justizverwaltung sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und seinen Mitarbeitern zahlreiche Verwaltungsaufgaben übertragen, die hier nicht im einzelnen aufgeführt werden können.
- Verwaltungsabteilung [intern]
Ihr Ziel ist es vor allem, die organisatorischen, personellen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen für ein reibungsloses Funktionieren der Rechtsprechung im OLG-Bezirk zu schaffen.
Darüber hinaus ist der OLG-Präsident auch für die Ausbildung des juristischen Nachwuchses (Rechtsreferendare) im OLG-Bezirk verantwortlich. Nach dem 1. Staatsexamen folgt eine derzeit circa 2 - jährige Ausbildung als Referendar, die mit dem 2. Staatsexamen abschließt. Mit dem Examen können alle juristischen Berufe ergriffen werden.
Nach ObenDas Oberlandesgericht München - Statistik
Das OLG München verzeichnete im Jahr 2012 folgende Neueingänge:
Zivilsachen:
Berufungen: 5439
Beschwerden: 2462
Familiensachen und Angelegenheiten freiwilliger Gerichtsbarkeit:
Beschwerden: 4759
Strafsachen:
Revisionen: 648
Beschwerden: 2932
Nach ObenPersonalvertretungen bei dem Oberlandesgericht München
Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht München
Telefon: 089/5597-2536
Personalrat bei dem Oberlandesgericht München
Telefon: 089/5597-1770
Die Mitglieder des Bezirksrichterrats bei dem Oberlandesgericht München
Dr. Eckert Thomas -Vorsitzender-
Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München
Tel.: 089/5597-2741
[email]
Liesegang Isabel -stellvertr. Vorsitzende-
Landgericht München I, Lenbachplatz 7, 80333 München
Tel.: 089/5597-2140
[email]
Zitzelsberger Klaus
Landgericht Memmingen, Hallhof 1 und 4, 87700 Memmingen
Tel.: 08331/105-132
[email]
Zeilinger Jutta
Landgericht München I, Nymphenburger Straße 16, 80335 München
Tel.: 089/5597-4624
[email]
Dr. Vietze Rainer
Landgericht Traunstein, Herzog-Otto-Straße 1, 83278 Traunstein
Tel.: 0861/56-281
[email]
Zimmer Frank
Landgericht München I, Lenbachplatz 7, 80333 München
Tel.: 089/5597-2103
[email]
Landgraf Jörg
Amtsgericht München, Maxburgstraße 4, 80333 München
Tel.: 089/5597-3752
[email]
Richterrat bei dem Oberlandesgericht München
Telefon: 089/5597-2455
Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei dem Oberlandesgericht München
Telefon: 089/5597-1764
