Senat für Notarsachen
Geschäftsaufgabe:
Die dem Oberlandesgericht München nach den §§ 99, 111 BNotO und nach der VO zur
Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 339) obliegenden Aufgaben.
Weitere Informationen zur Zuständigkeit ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, den Sie einschließlich der einzelnen Nachträge auf der Seite
- Daten und Fakten [intern]
unter "Das Oberlandesgericht München - Geschäftsverteilungsplan" aufrufen können.
