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Amtsgericht Nördlingen

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Gerichtsvollzieher

Die jeweils zuständige Gerichtsvollzieherin/den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher können Sie suchen über die Gerichtsvollzieher-Datenbank.

Die Gerichtsvollzieher des Amtgerichts Nördlingen sind für die nachfolgenen Bezirke zuständig:

Obergerichtsvollzieherin 
Höller

Löpsinger Str. 42, 86720 Nördlingen
Telefon: 09081 / 2 90 79 94 und 0163 / 7187880
Telefax: 03222 / 8350003
E-Mail: gv-hoeller@gmx.de
Sprechzeit:
Montag 09.30 - 11.00 Uhr
Mittwoch 09.30 - 11.00 Uhr

Obergerichtsvollzieher
Lierheimer

Löpsinger Str. 42, 86720 Nördlingen
Telefon (Festnetz): 09081 / 2907993
Telefon (mobil): 0157 / 51503171
E-Mail: lierheimer@gvzentrale.de
Sprechzeit:
Dienstag      13.00 - 14.00 Uhr
Donnerstag  10.00 - 11.00 Uhr

Obergerichtsvollzieherin
Rein

Küsterfeldstraße 22, 86609 Donauwörth
Telefon: 0906 / 99 90 29 02
Telefax: 0906 / 99 90 97 25
E-Mail: c.rein@gvzentrale.de
Sprechzeit:
Dienstag 09.00 Uhr - 10.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr - 10.00 Uhr

Obergerichtsvollzieherin
Reitsam

Löpsinger Str. 42, 86720 Nördlingen
Telefon: 09081 / 8 05 04 75
Telefax: 09081 / 8 05 04 77
E-Mail: gv.reitsam@gvpost.de
Sprechzeit:
Montag 09.00 Uhr - 10.00 Uhr
Mittwoch 09.00 Uhr - 10.00 Uhr

Hauptgerichtsvollzieherin
Steidl

Küsterfeldstraße 22, 86609 Donauwörth
Telefon: 0906 / 99 90 29 00
Telefax: 0906 / 99 90 29 01
E-Mail: gv.steidl@t-online.de
Sprechzeit:
Montag 09.30 Uhr - 11.00 Uhr
Mittwoch 09.30 Uhr - 11.00 Uhr

Obergerichtsvollzieher
Wolf

Küsterfeldstr. 22, 86609 Donauwörth
Telefon: 0906 / 99 90 97 24
Telefax: 0906 / 99 90 97 25
E-Mail: m.wolf_gvb@t-online.de
Sprechzeit:
Montag 11.30 Uhr - 13.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Hinweis: Soweit bei den einzelnen Städten und Gemeinden nichts anderes vermerkt ist, sind die dazugehörigen Stadt- bzw. Ortsteile und Gehöfte enthalten.

Amtshandlungen in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken

Für eine Amtshandlung, die eine Tätigkeit in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken erfordert, ist der Gerichtsvollzieher zuständig, der für die erste Amtshandlung zuständig ist. Bei mehreren Schuldnern richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Auftrag zuerst genannten Schuldner.

Wechsel- und Scheckproteste

Die Zuständigkeit zur Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten richtet sich nach § 33 Abs. 5 GVO.

Ansprüche nach der Justizbeitreibungsordnung

Die Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher sind auch für die Erledigung von Aufträgen und die Beitreibung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung zuständig.

Vertretungsregelung

Die Gerichtsvollzieher vertreten sich wie folgt:

  • Vertreter der OGVin Höller ist OGV Lierheimer
    zweiter Vertreter OGVin Reitsam
  • Vertreter des OGVin Reitsam ist OGVin Höller
    zweiter Vertreter OGV Lierheimer
  • Vertreter der HGVin Steidl ist OGV Wolf
    zweiter Vertreter OGVin Rein
  • Vertreter der OGV Wolf ist OGVin Rein
    zweiter Vertreter HGVin Steidl
  • Vertreter des OGV Lierheimer ist OGVin Reitsam
    zweiter Vertreter OGVin Höller
  • Vertreter der OGVin Rein ist HGVin Steidl
    zweiter Vertreter OGV Wolf

Hinweis: Falls weitere Vertretungen erforderlich sein sollten, richtet sich die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge.

Erteilung eines Vollstreckungsauftrags

Der nachfolgend abrufbare Vordruck ist seit 01. April 2016 verpflichtend für die Erteilung von Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher zu verwenden. Er erleichtert dem Gläubiger die Erteilung sowie den Gerichtsvollziehern die Prüfung bzw. Durchführung von Vollstreckungsaufträgen.
Sie können den Vordruck herunterladen, ausdrucken und von Hand ausfüllen oder gleich am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken.