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Amtsgericht Wolfratshausen

Betreuungsverfahren

Sie können den Bürgerservice in Zimmer 002 und 003 im Erdgeschoss  barrierefrei montags, mittwochs  und freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr erreichen.


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Voraussetzung für eine Betreuung

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer.

Aufgaben des Betreuers

Der durch das Gericht bestellte Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Das heißt, er hat einen jährlichen Bericht sowie gegebenenfalls eine jährliche Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die er im Namen des Betreuten vornimmt, zu erstellen. Des Weiteren sind sämtliche Konten oder Geldanlagen des Betreuten (bis auf Girokonten) zu versperren, so dass der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts Kontobewegungen vornehmen kann.

Von der Pflicht zur Versperrung und Abrechnung sind nur nahe Familienangehörige (Eltern, Ehegatten und Kinder/Enkel) befreit.

Genehmigungspflicht

Einige Handlungen bzw. Entscheidungen des Betreuers (z.B. Kündigung eines Mietvertrages, Ausschlagung einer Erbschaft, sämtliche Grundstücksgeschäfte) sind ebenfalls durch das Betreuungsgericht zu genehmigen. Bitte informieren Sie sich daher jeweils rechtzeitig über die Genehmigungspflicht bei dem für den Betreuten zuständigen Betreuungsgericht.

Hierbei ist insbesondere die Genehmigungspflicht so genannter freiheitsentziehender Maßnahmen (z.B. Bettgitter, beschützte Unterbringung) zu beachten.

Aufwandsentschädigung und Kosten

Ehrenamtlichen Betreuern steht eine so genannte Aufwandsentschädigung (für Aufwendungen wie z.B. Fahrt- und Portokosten) zu, die wahlweise konkret abgerechnet oder als jährliche Pauschale (derzeit EUR 399,00) geltend gemacht werden kann. Bei mittellosen Betreuten werden diese Aufwendungen dem Betreuer aus der Staatskasse erstattet.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) für das gerichtliche Betreuungsverfahren hat der Betreute nur dann zu zahlen, wenn er über Vermögen von über EUR 25.000,00 verfügt. Die selbst bewohnte Immobilie wird hierbei nicht mitgerechnet.

Vorsorgevollmacht

Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten (z.B. General- oder Vorsorgevollmacht) besorgt werden können. Vorsorgevollmachten können in das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer eingetragen werden, um bei Bedarf ein gerichtliches Betreuungsverfahren zu vermeiden.

Ein Vordruck für die Vorsorgevollmacht kann nachfolgend heruntergeladen werden oder ist in gebundener Form im Buchhandel erhältlich.

Verfahrensübersicht