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Amtsgericht Altötting

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Strafverfahren

Zuständigkeiten in Strafsachen

Strafsachen sind alle Verfahren, die die Ahndung strafbarer Handlungen nach dem Strafgesetzbuch oder anderer strafrechtlicher Normen zum Gegenstand haben.


Die Zuständigkeit des Strafrichters

Der Strafrichter entscheidet bei Vergehen,

  • wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
  • wenn eine höhere Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist


Die Zuständigkeit des Schöffengerichts

Das Schöffengericht entscheidet

  • über Vergehen, bei denen die Straferwartung bei einer Freiheitstrafe bei zwei bis vier Jahren liegt
  • über Verbrechen, bei denen die Straferwartung vier Jahre nicht übersteigt


Das Schöffengericht setzt sich zusammen aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richtern, sogenannten Schöffen. Das erweiterte Schöffengericht besteht aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen.


Informationen zum Schöffenamt in Bayern

Zuständigkeiten in Verfahren gegen Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-20 Jahre)


Der Jugendrichter entscheidet bei rechtswidrigen Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender, wenn nur

  • Erziehungsmaßregeln
  • Zuchtmittel (z. B.: Jugendarrest)
  • nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Nebenstrafen und -folgen
  • oder die Entziehung der Fahrerlaubnis

zu erwarten ist.

Der Jugendrichter kann jedoch Jugendstrafen von bis zu einem Jahr verhängen.


Das Jugendschöffengericht ist für alle Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zuständig, für die weder der Jugendrichter oder die Jugendkammer beim Landgericht zuständig ist. Es ist insbesondere in den Fällen zuständig in denen mit der Verhängung von Jugendstrafe, d.h. Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt, zu rechnen ist. Das Jugendschöffengericht kann Jugendstrafen bis zu 10 Jahren verhängen.

Zuständigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten

Wird gegen einen Bußgeldbescheid ein Einspruch eingelegt, entscheidet das Amtsgericht.