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Amtsgericht Ansbach

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Pressemitteilung 8 vom 26.04.2018

Eine zweite Chance verdient

Bevor Schadensersatz verlangt werden kann, muss dem Verkäufer die Möglichkeit zu einer Nachbesserung eingeräumt werden.


Bei einem Kaufvertrag hat der Verkäufer dem Käufer die gekaufte Sache frei von Mängeln zu übergeben. Hat die Sache dann doch einen Mangel, muss der Käufer dem Verkäufer aber zunächst einmal die Chance geben nachzubessern, z.B. die Sache zu reparieren.
Das Amtsgericht Ansbach hatte im November letzten Jahres über die Klage eines Mannes zu entscheiden, der von einem Autohändler aus dem westlichen Landkreis Ansbach im Frühjahr 2016 einen Gebrauchtwagen für 14.000 € gekauft hatte. Im Herbst 2016 stellte der Mann dann fest, dass der Pkw Wasser verliert, weil die Wasserpumpe defekt war. Der Mann ließ den Pkw in einer anderen Werkstatt reparieren und verlangte die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 777,85 € vom Verkäufer als Schadensersatz. Der Mann hatte im Prozess behauptet, er habe dem Verkäufer den Mangel umgehend mehrmals mündlich und schriftlich angezeigt, jedoch habe der Verkäufer eine Nachbesserung abgelehnt. Er habe deshalb den Mangel in einer anderen Werkstatt beseitigen lassen. Der Verkäufer hingegen behauptete, dass er von dem Mangel erstmals Anfang 2017 erfahren und keinesfalls die Nachbesserung verweigert habe. Ihm sei vorher keine Chance zur Überprüfung und Behebung des Mangels eingeräumt worden.
Das Gericht hat im Prozess den Käufer und den Verkäufer angehört. Es hat die Klage des Käufers vollständig abgewiesen und ausgeführt, dass der Verkäufer zwar grundsätzlich zur Mangelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungspflicht verpflichtet sei. Es sei jedoch auch der Vorrang der Nacherfüllung zu beachten, weshalb Schadensersatz, wie die angefallenen Reparaturkosten bei einer anderen Werkstatt, erst verlangt werden könne, wenn dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt worden ist oder diese vom Verkäufer endgültig abgelehnt wurde. Der Käufer müsse aber den Beweis dafür erbringen, dass er den Verkäufer erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert habe oder dass der Verkäufer diese endgültig abgelehnt hat. Da ihm dies nicht gelungen sei, stünde ihm auch kein Ersatz der Reparaturkosten bei der Fremdwerkstatt zu.
Dies sah auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig (Urteil vom 21.11.2017, Az. 3 C 702/17).

Richter am Amtsgericht Armin Abendschein, Pressesprecher
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