Menü

Amtsgericht Ansbach

Amtsgericht Ansbach

Pressemitteilung 3/2019 vom 06.11.2019

Überholen – aber nur mit Abstand

Ein Mann aus dem südlichen Landkreis Ansbach erhält seinen Schaden aus einem Verkehrsunfall nicht ersetzt.
Das Überholen gehört zu den gefährlichsten Vorgängen im Straßenverkehr, weshalb von allen Beteiligten größtmögliche Sorgfalt gefordert wird. Unter Umständen hat das Überholen ganz zu unterbleiben.
Das Amtsgericht Ansbach hatte im Frühjahr diesen Jahres über die Klage eines Mannes zu entscheiden, der Ersatz für einen erlittenen Unfallsachschaden in Höhe von insgesamt 2.972,61 € verlangte.
Am 17.10.2017 ereignete sich auf der Verbindungsstraße zwischen der Staatsstraße 2220 von Bechhofen nach Dinkelsbühl und Dürrwangen ein Verkehrsunfall zwischen einem Lkw mit Auflieger und einem Pkw. Der Mann fuhr die Verbindungsstraße mit seinem Auto in Richtung Dürrwangen. In gleicher Fahrtrichtung fuhr vor ihm der Lkw mit seinem Auflieger. Der Mann wollte nun mit seinem Pkw das vor sich fahrende Gespann überholen. Während des Überholvorgangs kam es dann zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der Mann behauptete hierbei, dass der Lkw während des Überholvorgangs nach links gezogen sei. Er habe deshalb ebenfalls nach links ausweichen müssen. Wegen der am linken Fahrbahnrand befindlichen Leitpfosten sei ihm ein weiters Ausweichen aber nicht mehr möglich gewesen, weshalb es zum Zusammenstoß gekommen sei. Um den genauen Unfallhergang zu klären, hat das Gericht ein technisches Sachverständigengutachten erholt. Hierin wurde festgestellt, dass das Lkw Gespann an seiner schmalsten Stelle eine Breite von 2,53 Meter habe, der Pkw eine solche von 1,90 Meter. Die Fahrbahn sei an der Unfallstelle lediglich 4,70 Meter breit. Unter der Annahme, dass beide Fahrzeuge mit den äußeren Reifen gerade noch auf der Teerkante fahren, stünden rechnerisch nur 27 Zentimeter Seitenabstand beim Überholen zur Verfügung. Es sei zwar nicht ausschließbar aber auch nicht nachweisbar, dass der Lkw während des Überholens nach links gezogen sei.
Das Amtsgericht Ansbach hat deshalb angenommen, dass der Mann die Schuld an dem Unfall alleine trägt und damit seinen erlittenen Schaden nicht ersetzt bekommt. Ein Überholen an der Unfallstelle mit dem geforderten ausreichenden Sicherheitsabstand sei nicht ohne ein Ausweichen eines der Fahrzeuge in das ungeteerte Fahrbahnbankett möglich gewesen. Dem Lkw-Fahrer sei kein verkehrswidriges Verhalten vorzuwerfen, da ein solches nicht nachweisbar sei. Hätte der Mann an dieser Stelle nicht überholt, wäre es auch nicht zum Unfall gekommen.
Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig (Urteil vom 17.04.2019, Az. 5 C 86/18).

Richter am Amtsgericht Armin Abendschein, Pressesprecher

Amtsgericht Ansbach - Promenade 8 - 91522 Ansbach
Telefon: 0981 - 58 460 Telefax: 0981 - 58 481
pressestelle@ag-an.bayern.de
Homepage: www.justiz.bayern.de/gericht/ag/an/