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Amtsgericht Ansbach

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Pressemitteilung 2 vom 11.03.2021

Auffahrt auf die Autobahn

Kein Ersatz für Unfallschaden

Mit einem eher ungewöhnlichen Unfall beim Auffahren auf die Autobahn hatte sich das Amtsgericht Ansbach im Sommer 2020 zu beschäftigen.

Beim Auffahren auf die A7 wurde der BMW des Klägers beschädigt, weshalb er der den Ersatz seiner Reparatur- und Gutachterkosten in Höhe von 3.073,51 € verlangte.

Anfang Juni 2019 wollte die Tochter des Klägers mit dessen BMW an der Anschlussstelle Bad Windsheim in Fahrtrichtung Würzburg auf die Autobahn auffahren. Vor ihr auf dem Beschleunigungsstreifen fuhr ein Volvo-Sattelzug der Firma, von der der BMW-Eigentümer Schadensersatz verlangte. Der Fahrer des Sattelzugs bremste am Ende des Beschleunigungsstreifens bis zum Stillstand ab, da sich auf der rechten Spur der Autobahn bereits ein weiterer Daimler-Sattelzug befand. Die Tochter des Klägers wechselte vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur der Autobahn. Dort fuhr der sich schon auf der Fahrbahn befindliche Daimler-Sattelzug auf den BMW auf und dieser wurde durch den Aufprall gegen den auf dem Beschleunigungsstreifen stehenden Volvo-Sattelzug geschleudert.

Zur Aufklärung des Unfallgeschehens hörte das Gericht mehrere Zeugen an und zog einen Sachverständigen bei. Die Tochter und ihre sich als Beifahrerin ebenfalls im BMW befindliche Mutter sagten als Zeuginnen aus, dass die Tochter mit ausreichend Abstand auf die Autobahn eingefahren sein soll. Der am Ende des Beschleunigungsstreifens stehende Volvo-Sattelzug soll dann plötzlich nach links gelenkt haben, weshalb die Tochter bremsen musste. Dadurch soll der Daimler-Sattelzug aufgefahren sein. Der Fahrer des Volvo-Sattelzuges gab an, nicht auf die Fahrbahn gelenkt zu haben. Der ebenfalls vom Gericht gehörte Fahrer des Daimler-Sattelzuges schilderte, dass der BMW mit weniger als 20 Meter Abstand vor ihm auf die Fahrspur eingeschert ist und er deswegen nicht mehr bremsen konnte und auf den BMW auffuhr. Auch ein Ausweichen auf die linke Fahrspur war nicht mehr möglich. Den anderen Sattelzug konnte er zwar nicht die ganze Zeit über beobachten, dieser stand aber nach der Kollision noch auf dem Beschleunigungsstreifen.

Auch der vom Gericht bestellte Unfallsachverständige schilderte dem Gericht, das der Volvo-Sattelzug im Unfallzeitpunkt auf dem Beschleunigungsstreifen gestanden haben muss. Anders ließen sich die Unfallspu-ren nicht erklären.

Das Gericht folgte den Angaben von Tochter und Mutter nicht, da sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatten und ihre Darstellung sich nicht mit den Unfallspuren deckte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Auffahren der Tochter auf die Autobahn einen so groben Verkehrsverstoß darstellt, dass der Kläger als Halter des Fahrzeugs allein für den Unfall haftet. Die Tochter hätte wegen des vor-fahrtsberechtigten Daimler-Sattelzug nicht auf die rechte Fahrspur wechseln dürfen, sondern hätte diesen erst vorbeilassen müssen. Hierdurch hätte der Unfall vermieden werden können.

Das Landgericht Ansbach kam in seiner Entscheidung über die Berufung zum gleichen Ergebnis. Damit ist das Urteil rechtskräftig (Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 18.08.2020 – Az. 3 C 1067/19).


                                    Richter am Amtsgericht Christian Winkelmann, Pressesprecher 
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