Pressemitteilung 1 vom 06.08.2025
Hundebiss bei Paketzustellung
- Kleinste Hunderasse der Welt vor Gericht -
Ein Paketzusteller eines überörtlichen Zustellunternehmens erhob Klage
beim Amtsgericht Ansbach gegen eine in Ansbach ansässige Beklagte auf
Zahlung von Schmerzensgeld aus Tierhalterhaftung in Höhe von
mindestens 500 €. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage und
beantragte die Klageabweisung.
Streitgegenständlich war ein Vorfall vom 16.10.2024. Im Rahmen seiner
Tätigkeit lieferte der Kläger in den Abendstunden ein Paket bei der
Beklagten an deren Anschrift ab. Im weiteren Verlauf hatte der Hund der
Beklagten, ein Chihuahua, den Paketzusteller - soweit unstreitig - in die linke
Hand „gebissen“ bzw. „gezwickt“. Zu der Frage, wie es hierzu gekommen
ist, gingen die Schilderungen der Parteien jedoch auseinander.
Nach Ausführungen des Klägers sei der Chihuahua hochgesprungen und
habe diesen in die linke Hand „gebissen“, als dieser versucht habe, das
Paket der Beklagten zu übergeben, nachdem diese
die Tür geöffnet habe,
um den Empfang der Sendung gegen Unterschrift zu bestätigen. Der Kläger
habe eine Bisswunde an der linken Hand erlitten, sodass in einer Ansbacher
Klinik ein Wundverschluss erforderlich und er für die Dauer von einer Woche
arbeitsunfähig gewesen sei. Hierfür sei die Beklagte verantwortlich.
Aus Sicht der Beklagten dagegen stehe dem Kläger mangels ihrer
Verantwortlichkeit und aufgrund eines erheblichen Eigenverschuldens des
Klägers, der als Paketzusteller im Umgang mit Hunden geschult sein sollte,
kein Schmerzensgeld zu. Die Beklagte habe ihre Wohnungstüre auf Klopfen
des
Klägers lediglich einen Spalt weit geöffnet, sodass der, in der
Vergangenheit keineswegs auffällige oder gar aggressive Artgenosse der
kleinsten, anerkannten Hunderasse der Welt ein Stück weit auf den Flur
hinausgetreten sei. Der Kläger habe das Päckchen zu diesem Zeitpunkt
bereits vor die Türe gelegt. Entgegen der Aufforderung der Beklagten habe
der Kläger das Päckchen trotz räumlicher Nähe des
Hundes nochmals vom
Boden aufgehoben, woraufhin der Hund den Kläger in die Hand „gezwickt“
habe. Ein vom Kläger geschildertes Hochspringen des Hundes sei aufgrund
dessen Größe schon gar nicht möglich.
Im Rahmen eines Termins zur Güteverhandlung Mitte Juli 2025 schlossen
die Parteien auf Vorschlag und Anregung des Gerichts einen Vergleich, im
Rahmen dessen sich die Beklagte - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
- zu einer Zahlung in Höhe von 150 € an den Kläger verpflichtete
(Amtsgericht Ansbach, 1 C 178/25).
Richter am Amtsgericht Thorsten Kamberger, Pressesprecher
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