Der elektronische Übermittlungsweg über die hier genannte(n) E-Mail-Adresse(n) dient ausschließlich dazu, nicht formbedürftige Mitteilungen zu übersenden. In Rechtssachen können daher grundsätzlich auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, die anhängig sind oder anhängig gemacht werden sollen.

Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Bayern

In Rechtssachen können Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen an das zuständige Gericht auf elektronischem Wege übersandt werden, wenn die Landesregierung dies durch Rechtsverordnung bestimmt hat, wobei die Zulassung der elektronischen Form auch auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt sein kann (vgl. § 130a Abs. 2 ZPO, § 55a Abs. 1 VwGO, § 52a Abs. 1 FGO, § 65a Abs. 1 SGG, § 46c Abs. 2 ArbGG, § 41a Abs. 2 StPO, § 110a Abs. 2 OWiG).

Die Einzelheiten über das Ob und Wie der Einreichung von Schriftsätzen, Mitteilungen oder sonstigen Einsendungen in Rechtssachen können Sie im Bereich des Elektronischer Rechtsverkehr  im Portal des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz www.justiz.bayern.de entnehmen.

Ich habe den Hinweis gelesen und möchte eine E-Mail an den Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichts­vollzieherin senden.