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Landgericht Aschaffenburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 01 vom 29.11.2019

Strafverfahren gegen Norbert B. wegen Mordes

Anklage zugelassen - Hauptverhandlungstermine bestimmt

Die 2. Große Jugendkammer des Landgerichts Aschaffenburg hat die Anklage der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vom 18.10.2019 gegen den deutschen Staatsangehörigen Norbert B. (57) wegen des Verdachts des Mordes zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Hinsichtlich der Einzelheiten des angelasteten Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vom 31.10.2019 anlässlich der Anklageerhebung Bezug genommen:

„Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg hat fast 40 Jahre nach dem Tod der 15-jährigen Christiane J. Anklage zur Jugendkammer des Landgerichts Aschaffenburg wegen Mordes erhoben. Dem zum Tatzeitpunkt 17-jährigen Angeschuldigten wird zur Last gelegt, die Jugendliche am Abend des 18.12.1979 im Schlosspark in Aschaffenburg erwürgt zu haben. […]“

Das Gericht hat 10 Hauptverhandlungstermine bestimmt, beginnend ab Mittwoch, den 08.01.2020.

Die weiteren Termine sind wie folgt geplant:

09.01., 15.01., 16.01., 22.01., 24.01., 29.01., 30.01., 05.02. und 06.02.2020.

Nach der gesetzlichen Anordnung des § 48 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist die Verhandlung vor der erkennenden 2. Großen Jugendkammer des Landgerichts Aschaffenburg einschließlich der Verkündung einer Entscheidung nicht öffentlich, da eine Tat angeklagt ist, welche der Angeklagte begangen haben soll, als er noch nicht 18 Jahre alt war. Diese gesetzliche Grundwertung hat das Landgericht zwingend zu beachten. Auf sie kann auch nicht durch die Verfahrensbeteiligten verzichtet werden.

Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG kann der Vorsitzende andere als die an dem Verfahren beteiligten Personen nur aus besonderen Gründen zur Hauptverhandlung zulassen. Der Vorsitzende beabsichtigt von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. Angesichts dessen, dass der Angeklagte inzwischen 57 Jahre alt ist, wird dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch unter Berücksichtigung des Schutzinteresses des Angeklagten erhebliche Bedeutung beizumessen sein. Dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird deshalb durch die Zulassung des Pressesprechers des Landgerichts zur Hauptverhandlung Rechnung getragen werden. Der Pressesprecher wird nach Abschluss eines jeden Verhandlungstages eine Pressemitteilung herausgeben und gegebenenfalls bei Bedarf an einzelnen Verhandlungstagen eine Pressekonferenz abhalten.

Einzelheiten zu weiteren organisatorischen Fragen werden noch vor Beginn der Hauptverhandlung in einer gesonderten Pressemitteilung bekannt gegeben.