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Landgericht Augsburg

Pressemitteilung 12 vom 30.06.15

Robenzwang für Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen

Das Landgericht Augsburg (Az.: 031 O 4554/14) hat mit Endurteil vom heutigen Tag entschieden, ein Rechtsanwalt müsse eine Robe tragen, wenn er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vor dem Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen auftritt. Das Landgericht hat damit die Klage eines Rechtsanwaltes aus München, der vom Freistaat Bayern im Wege der Amtshaftung einen Betrag in Höhe von 770,50 € als Schadensersatz begehrte, in erster Instanz abgewiesen.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der klagende Rechtsanwalt hat mit seinem Mandanten am 10.11.2014 vor dem Amtsgericht Augsburg - Zivilgericht - einen Termin wahrgenommen. Der Kläger war dabei ohne Robe erschienen. Als Begründung gab er an, er habe keine Robe dabei. Der Amtsrichter weigerte sich daraufhin, die Verhandlung durchzuführen und beraumte als neuen Termin den 22.12.2014 an.

Der Kläger sieht in dem Verhalten des Richters eine schadensersatzbegründende Amtspflichtverletzung. Nach seiner Auffassung bestehe für Rechtsanwälte keine Pflicht zum Erscheinen in Robe vor den Amtsgerichten in Zivilsachen. Dies komme auch in § 20 BORA zum Ausdruck. Ein evtl. früher insoweit bestehendes Gewohnheitsrecht habe sich geändert.

Durch die unberechtigte Weigerung des Richters, die Verhandlung ohne Robe durchzuführen, sei ihm ein Schaden durch zusätzliche Reisekosten sowie Verdienstausfall entstanden.

Das Landgericht Augsburg hat die Klage mit der folgenden, hier zusammengefassten Begründung abgewiesen:

Es würde dem Gewohnheitsrecht (Recht, das durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die dauernd und ständig, gleichmäßig und allgemein war und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wurde) entsprechen, dass vor den Gerichten - auch am Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen – auch Anwälte (nicht nur Richter und Staatsanwälte) eine Robe tragen müssten.

Diese Verpflichtung gelte für Amtsgericht und Landgericht gleichermaßen. Durch die Amtstracht würden Richter wie Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege kenntlich gemacht. Die Person trete dabei hinter den Dienst an Gesetz und Recht zurück.

Dass bei den Landgerichten Anwaltszwang herrsche, bei den Amtsgerichten dagegen nicht, rechtfertige keine Differenzierung. Es erscheine im Gegenteil gerade vor Amtsgerichten wichtig, dass Rechtsanwälte durch das Tragen einer Robe als Organe der Rechtspflege kenntlich gemacht würden.

An diesem Gewohnheitsrecht habe sich auch bis heute, jedenfalls am Amtsgericht Augsburg, nichts geändert. Zwar sei das Gewohnheitsrecht als gewachsenes Recht äußeren Einwirkungen ausgesetzt und einer inhaltlichen Weiterentwicklung zugänglich. Dabei komme es auf die Erwartungen und Vorstellungen aller Verfahrensbeteiligten, also nicht nur der Rechtsanwälte, sondern auch auf die Erwartungen der Gerichte an.

Die vom Kläger behauptete Änderung des Gewohnheitsrechts habe er nicht näher dargelegt. Alleine die behauptete Tatsache, dass der Kläger, der überwiegend vor den Landgerichten auftrete, noch nie von einem Richter am Amtsgericht Augsburg wegen des Fehlens der Robe gerügt worden sei, begründe noch keine Änderung des Gewohnheitsrechts. Es handele sich vielmehr um möglicherweise erfolgte Ausnahmen, die die Regel bestätigen würden.

Soweit sich der Kläger auf die am Amtsgericht München bestehende Übung, in Zivilsachen keine Robe zu tragen, beziehe, handele es sich um eine auf das Amtsgericht München beschränkte Ausnahme, die sich nach Kenntnis des Gerichts an anderen Bayerischen Amtsgerichten, jedenfalls am Amtsgericht Augsburg, nicht durchgesetzt habe.

Etwas anderes würde sich auch nicht aus § 20 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) ergeben. Denn die Frage, ob die Rechtsanwälte in der mündlichen Verhandlung vor Gericht eine Amtstracht zu tragen haben, sei keine Frage, die ausschließlich oder auch nur überwiegend zum Berufsrecht der Anwaltschaft gehöre. In erster Linie handele es sich hierbei um einen Gegenstand des Gerichtsverfassungsrechts.

Das Amtsgericht Augsburg habe daher zu Recht den Kläger als Prozessbevollmächtigten für den anberaumten Verhandlungstermin zurückgewiesen. Der Amtsrichter habe somit keine Amtspflichtverletzung begangen, so dass der Kläger keinen Schadensersatz verlangen könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht für den Kläger die Möglichkeit der Berufung zum Oberlandesgericht München.