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Landgericht Augsburg

Pressemitteilung 21 vom 22.12.15

Antrag auf Halbstrafe für Uli Hoeneß eingegangen

Bei der 1. auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg mit Sitz in Landsberg am Lech ist am Freitag die Akte mit dem Antrag des Verurteilten eingegangen, die restliche Strafe zum sog. Halbstrafenzeitpunkt auszusetzen.
Dies ist im Fall Hoeneß der 29. Februar 2016.

Die Kammer wird nach Anhörung des Verurteilten zu entscheiden haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Ein Gericht kann schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von 6 Monaten, die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn § 57 Absatz 2 Nr. 1 StGB: der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, die 2 Jahre nicht übersteigt, oder § 57 Absatz 2 Nr. 2 StGB: die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, und die Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Absatz 1 Satz 2 StGB).

Auskünfte erteilt ausschließlich die Pressestelle des Landgerichts Augsburg.

Anfragen vor Mitte Januar 2016 sind nicht zielführend. Sobald eine Entscheidung der Kammer den Beteiligten zugestellt ist, wird diese bekannt gegeben.

Der Zeitpunkt der nicht-öffentlichen Anhörung wird nicht bekannt gegeben werden.