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Landgericht Augsburg

Pressemitteilung 8 vom 24.10.2018

Pressehinweise im sog. Kinderarztprozess


Am 12.11.2018 beginnt vor der 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten. Sie wird nach anliegendem Plan voraussichtlich bis zum 29.01.2019 fortgesetzt.

Auf Grund des zu erwartenden erheblichen öffentlichen Interesses hat der Vorsitzende der 3. Strafkammer, Herr VRiLG Dr. Christiani, zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlungstermine Folgendes angeordnet:


„1.  Sitzungssaal, Öffentlichkeit

Die Sitzungen finden im Zeitraum vom 12.11.2018 bis 14.12.2018 im Sitzungssaal 101 des Strafjustizzentrums Augsburg, Gögginger Straße 101 und im Zeitraum ab 17.12.2018 im Sitzungssaal 174 des Strafjustizzentrums Augsburg, Gögginger Straße 101 statt. Etwaige Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgemacht.

Die Sitzung beginnt am 12.11.2018 um 13:30 Uhr, an den weiteren Sitzungstagen jeweils um 10:00 Uhr, sofern nicht im Einzelfall anderes verfügt ist. Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgemacht.

Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG.

Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten erhalten jeweils 30 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal.

Während der Sitzungspausen, die für länger als 15 Minuten angeordnet werden, und nach dem Ende der Sitzung haben Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten den Sitzungssaal zu verlassen. Sofern sie ihren Sitzplatz unmittelbar nach der Sitzungspause wieder einnehmen, verlieren sie nicht den Anspruch hierauf.

Für Medienvertreter/Journalisten, die sich als solche durch Vorlage eines Presseausweises ausweisen können, sind im Sitzungssaal 101 am 12.11.2018 die ersten beiden Sitzreihen und an den weiteren Sitzungstagen die erste Sitzreihe sowie im Sitzungssaal 174 die erste Sitzreihe reserviert, die als solche gekennzeichnet sind. Die Sitzplatzvergabe erfolgt in der Reihe ihres Eintreffens. Wird ein Sitzplatz in den ersten beiden Sitzungsreihen bzw. in der ersten Sitzreihe frei, wird er freigegeben wie folgt:

in erster Linie für anwesende akkreditierte Medienvertreter/Journalisten, die sich als solche durch Vorlage eines Presseausweises ausweisen können, in zweiter Linie für sonstige Zuhörer.

Die übrigen Sitzreihen werden in der Reihenfolge des Eintreffens der Medienvertreter/Journalisten und Zuhörer besetzt.

Ein frei werdender Sitzplatz kann neu belegt werden. Reservierungen jeder Art sind nicht statthaft.

Es stehen ausschließlich die im Sitzungssaal vorhandenen Sitzplätze zur Verfügung. Personen, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen. Stehplätze sind nicht zugelassen.

Der Bereich der Prozessbeteiligten darf von Medienvertretern/Journalisten und Zuhörern nicht betreten werden.


2. Zulassung der Medienvertreter/Journalisten

Eine Akkreditierung oder Poolbildung findet nicht statt.

Die für Medienvertreter/Journalisten reservierten Sitzplätze werden ausschließlich an Medienvertreter/Journalisten vergeben, die sich als solche durch Vorlage eines Presseausweises ausweisen können.


3. Presse, Funk und Fernsehberichterstattung

Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind jeweils 15 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung (vor Einzug des Gerichts) vor und im Sitzungssaal gestattet. Die Aufnahmen sind mit dem Aufruf der Sache zu beenden.

Bei den Aufnahmen sind die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten zu wahren. Medienvertreter/Journalisten müssen eigenverantwortlich prüfen und gewährleisten, ob sie mit ihrer Berichtserstattung die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und sonstiger von der Berichterstattung Betroffener verletzen.

Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.

Während der Verhandlung sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt, § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG.


4. Sitzungspolizei und Ordnung während der Sitzung

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Sitzungspolizei) obliegt dem Vorsitzenden. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten (§§ 176, 177 GVG). Die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden erstrecken sich

aa) in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und den Zugang zum Sitzungssaal einschließlich des ggf. eingerichteten Sicherheitsbereichs vor dem Sitzungssaal,
bb) in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, wozu auch die Sitzungspausen, während welcher die Kammer an der Gerichtsstelle bleibt, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sitzung gehören, in denen sich die Beteiligten oder Zuhörer einfinden bzw. entfernen, und
cc) in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den genannten Bereichen aufhalten.

Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Hausrecht (siehe unten 4. g))  durch die Sitzungspolizei verdrängt.

In Zweifelsfällen, oder wenn ein Verfahrensbeteiligter, Medienvertreter/Journalist oder Zuhörer geltend macht, durch die angeordneten Maßnahmen in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein, ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.

Mobilfunkgeräte (Handys) sind vor Betreten des Sitzungssaals auszuschalten. Ausgenommen hiervon sind Prozessbeteiligte, die mitgeführte Mobilfunkgeräte stummzuschalten haben.
 
Tragbare Computer (Laptops/Tablets) dürfen von Medienvertretern/ Journalisten und Prozessbeteiligten verwendet werden, wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen, von ihnen keine akustische Störung ausgeht und sie keine Vorrichtungen für Ton- und/oder Bildaufzeichnungen haben oder diese ausgeschaltet bleiben.

Allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal haben, ist das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, im Sitzungssaal untersagt.

Zur Sicherung des Aufzeichnungsverbotes nach 3. d) und der Ordnung vor dem Sitzungssaal können außerhalb des Sitzungssaales Absperrgitter und Sichtblenden errichtet werden. Innerhalb des so gekennzeichneten Sicherheitsbereichs sind weder Ton-, Film- und Bildaufnahmen noch Gespräche (Interviews) zulässig. Den Anordnungen der Justizbediensteten ist Folge zu leisten.

Im Übrigen gilt die Hausordnung des Strafjustizzentrums Augsburg.

Außerhalb des Sitzungssaales und eines gemäß 4. e) eingerichteten Sicherheitsbereichs sowie außerhalb der Sitzungszeiten wird das Hausrecht ausgeübt von Herrn Präsidenten des Landgerichts Augsburg.

Gründe:

Die getroffenen Anordnungen sind zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung und zur Sicherheit des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere in Abwägung zu den Interessen der Öffentlichkeit und zu den Anforderungen der Presse- und Rundfunkfreiheit, erforderlich und verhältnismäßig.“


Um Beachtung dieser Anordnungen wird gebeten, um einen möglichst reibungs- und störungsfreien Ablauf zu gewährleisten.


 
Anhang Sitzungstage

Montag, 12.10.2018         13:30 Uhr
Dienstag, 13.11.2018       10:00 Uhr
Mittwoch, 14.11.2018       10:00 Uhr
Dienstag, 20.11.2018       10:00 Uhr
Mittwoch, 21.11.2018       10:00 Uhr
Freitag, 23.11.2018          10:00 Uhr
Montag, 26.11.2018         10:00 Uhr
Donnerstag, 29.11.2018  10:00 Uhr
Montag, 03.12.2018         10:00 Uhr
Dienstag, 04.12.2018       10:00 Uhr
Mittwoch, 05.12.2018       10:00 Uhr
Dienstag, 11.12.2018       10:00 Uhr
Donnerstag, 13.12.2018   10:00 Uhr
Freitag, 14.12.2018           10:00 Uhr
Montag, 17.12.2018          10:00 Uhr
Dienstag, 15.01.2019        10:00 Uhr
Donnerstag, 17.01.2019    10:00 Uhr
Donnerstag, 24.01.2019    10:00 Uhr
Dienstag, 29.01.2019         10:00 Uhr