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Landgericht Augsburg

Pressemitteilung 8 vom 29.10.2019

Beschäftigung von Pflegekräften in Privathaushalten: Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen

Die 2. Strafkammer des Landgerichts Augsburg hatte mit Urteil vom 16.11.2017 einen Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Hintergrund des Verfahrens war die gewerbliche Vermittlung von osteuropäischen Pflegekräften durch den Angeklagten an auf Pflege angewiesene Privathaushalte. Diese meldeten die Pflegekräfte nicht zur Sozialversicherung an. Der Angeklagte unterstützte dies.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil mit Beschluss vom 24.09.2019 in 69 Fällen im Schuldspruch bestätigt und damit rechtskräftig festgestellt sowie auf Revision des Angeklagten in 13 Fällen aufgehoben. Feststellungen zur Strafhöhe sind in vollem Umfang neu zu treffen.

Die Bundesrichter gehen, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, in sämtlichen Fällen davon aus, dass die Familien, denen der Angeklagte eine Pflegekraft vermittelt hatte, - objektiv betrachtet - Arbeitgeber der jeweiligen Pflegekraft waren. Lediglich die Frage, ob sich diese Familien dieser Arbeitgebereigenschaft subjektiv auch bewusst waren, sieht der Bundesgerichtshof in 13 von 82 Fällen vor dem Hintergrund seiner nunmehr geänderten Rechtsprechung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg als weiter aufklärungsbedürftig an.

Ob es bei diesen rechtskräftig festgestellten 69 Taten verbleibt oder ob der Angeklagte sich doch wegen aller 82 Taten zu verantworten hat, wird das Landgericht Augsburg in einer erneuten Verhandlung zu klären haben. Dem Landgericht ist außerdem aufgegeben, erneute Feststellungen zum Strafausspruch zu treffen und die Strafe neu festzusetzen.