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Landgericht Augsburg

Pressemitteilung 7 vom 06.06.2023

Besonders schwere Vergewaltigung mittels K.O.-Tropfen

Die 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg hat mit Urteil vom 28.04.2023 einen 58-Jährigen aus dem südlichen Landkreis Augsburg zu einer Gefängnis-strafe von 7 Jahren verurteilt. Das Urteil ist nun rechtskräftig. Im März 2022 mischte er einer Bekannten in seiner Wohnung unbemerkt in hoher Dosierung ein narkotisierendes Mittel (Oxazepam) in den Tee. Dadurch fiel diese in einen tiefschlafähnlichen Zustand. Der Verurteilte führte dann mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Nach über neun Stunden erwachte die Geschädigte. 

Der Angeklagte bestritt die Tat bis zuletzt. Die 3. Strafkammer unter Vorsitz von Dr. Christoph Kern sah die Schuld des Angeklagten, der 10 Tage vor der Tat in einer Apotheke auf eigenes Rezept das Medikament Oxazepam bezog, nach einer umfassenden Beweisaufnahme als erwiesen an. Die hinsichtlich der Wirkung des Oxazepams sachverständig beratene Strafkammer stellte auch fest, dass bei der anzunehmenden Mindest-Dosierung des Oxazepams für das Opfer die realistische Gefahr eines Erbrechens während der Sedierung bestanden hat. Es hätte daher zum Einatmen von Erbrochenem und in der Folge bis hin zum Erstickungstod kommen können, zumal der Angeklagte das Opfer nach dem vollzogenen Geschlechtsverkehr für mindestens neun Stunden unbeaufsichtigt auf einem Sofa liegen ließ.

Die Strafkammer bewertete die Tat als besonders schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 8 StGB), da der Täter mit den K.O.-Tropfen bei der Tat ein anderes gefährliches Werkzeug verwendete. Soweit ersichtlich gibt es bislang keine obergerichtliche Entscheidung, ob eine Vergewaltigung nach Verabreichung von K.O.-Tropfen in einem Getränk rechtlich die Voraussetzungen des mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren qualifizierten Tatbestands erfüllt.

§ 177 StGB hat folgenden Wortlaut:
Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 
(2) – (7) …
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. …
(9) …