Menü

Landgericht Passau

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 5 vom 23.02.15

Strafverfahren wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. vor der Großen Jugendkammer des Landgerichts

Am Dienstag, den 03.03.2015, 12.30 Uhr, beginnt der Strafprozess gegen den 47-jährigen Peter B., dem schwerer sexueller Missbrauch und sexueller Missbrauch von Kindern in mehr als 20 Fällen sowie Besitz einer Vielzahl von kinderpornographischer Schriften vorgeworfen wird. Er ist zum Teil der leibliche Onkel (Bruder der jeweiligen Mutter) der Kinder. Weitere Einzelheiten zu den angeklagten Taten, die bislang nur zum Teil eingeräumt worden sind, werden mit Rücksicht auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere der Opfer, nicht mitgeteilt.

Der Angeklagte wurde zunächst im September 2014 verhaftet und befindet sich aufgrund eines Unterbringungsbefehls seit Oktober 2014 in einer psychiatrischen Einrichtung. Eines der Kinder ist als Nebenkläger mit anwaltlichem Beistand zugelassen, das neben weiteren Personen auch als Zeuge vernommen wird. Geladen sind unter anderem auch mehrere Polizeibeamte sowie ein psychiatrischer Sachverständiger.

Verhandelt wird vor der Großen Jugendkammer in voller Besetzung (drei Berufsrichter und zwei Schöffen); diese ist als Jugendschutzkammer zuständig, obwohl der Angeklagte ein Erwachsener ist, weil durch die Tat Kinder geschädigt worden sind.

Es wurden bereits mehrere Fortsetzungstermine anberaumt, nämlich:

05.03.2015, 09.00 Uhr
12.03.2015, 09.00 Uhr
19.03.2015, 09.00 Uhr

Auf die beigefügten Anordnungen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlung wird hingewiesen.



Für die Pressestelle des Landgerichts
gez. Präsident des LG Prof. Dr. Michael Huber





Anordnungen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs
der Hauptverhandlung.



Allgemeine Anordnungen des Präsidenten für das Landgerichtsgebäude:

- An jedem Verhandlungstag ist das Betreten des Landgerichts nur Personen gestattet, die sich vorher einer Durchsuchung ihrer Person und ihrer Sachen, insbesondere mitgeführter Taschen, unterzogen haben; Personen, die eine Kontrolle verweigern, werden – unter Feststellung ihrer Personalien – zurückgewiesen. Die Anordnung gilt nicht für gerichtsbekannte Personen und Vertreter der Medien, die sich als solche ausweisen.

- Ton-, Fernseh-, Rundfunk- und sonstige Bildaufnahmen sind im Landgericht wegen der örtlichen Verhältnisse (altes, verwinkeltes Gebäude mit engen Gängen) aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht gestattet. Soweit die Vertreter von Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwälte als Verteidiger oder Nebenklägervertreter zur Äußerung bereit sind, können die Aufnahmen in der Eingangshalle des Landgerichts vor der Wachtmeisterei (ehemalige Hofkapelle) erfolgen.

Besondere Anordnungen des Vorsitzenden Richters für den Sitzungssaal 40/II:

- Medienvertreter und Zuschauer erhalten 15 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal; dort ist für die Medienvertreter, die sich zur Berichterstattung angemeldet haben, auf der Pressebank ein Platz reserviert und als solcher gekennzeichnet. Andere Medienvertreter werden, sofern sie auf der Pressebank keinen Platz mehr finden, wie Zuhörer behandelt.

- Film- und Bildaufnahmen durch die Medienvertreter sind bis jeweils 5 Minuten vor Beginn des ersten Verhandlungstages im Sitzungssaal gestattet. Wehrt eine Person erkennbar ihre Aufnahme ab, so ist diese abzubrechen und sind weitere Aufnahmen zu unterlassen; Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, insbesondere auch der Angeklagten, sind zu wahren.

- Vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Vorsitzenden sind zu Beginn des ersten Verhandlungstages vor Aufruf der Sache Film- und Bildaufnahmen auch von den Mitgliedern der Strafkammer im Sitzungssaal gestattet; die Aufnahmen sind mit Aufruf der Sache zu beenden. Diese Anordnung gilt entsprechend für den Tag der Urteilsverkündung, sofern diese an einem eigenen Verhandlungstag erfolgt.

- Tragbare Computer (Laptops) dürfen von Medienvertretern, denen ein reservierter Sitzplatz zugewiesen ist, verwendet werden, wenn die Geräte keine Vorrichtung für Ton- und/oder Bildaufzeichnungen haben; Netzstrom wird grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt.

- Im Übrigen – insbesondere auch bei Fortsetzungsterminen - sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal untersagt.