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Landgericht Passau

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 9 vom 16.09.16

Strafverfahren wegen Totschlags

Am Dienstag, dem 27. September 2016, 13.00 Uhr beginnt der Prozess gegen einen Angeklagten, dem Totschlag vorgeworfen wird.
Angeklagt ist ein heute 67-jähriger Rentner aus Passau.
Der Angeklagte war Pächter eines Gartengrundstücks in einer Passauer Kleingartenanlage. Der Getötete war sein Nachbar. Nachdem es bereits Streitigkeiten zwischen beiden gegeben hatte, soll es im März dieses Jahres zwischen beiden zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sein. Im Verlauf der Auseinandersetzung soll der Angeklagte schlussendlich die Oberhand gewonnen haben und rittlings auf dem wehrlos auf dem Bauch liegenden Getöteten gesessen haben. Obwohl dem Angeklagten bewusst gewesen sein soll, dass der Getötete ihn nicht angreifen konnte oder wollte, soll er ihm drosselartig seine Jacke um den Kopf geschlungen haben, dessen Nacken ergriffen und den Kopf des Getöteten in die Erde gedrückt haben. Zumindest billigend in Kauf genommen haben soll der Angeklagte dabei den Erstickungstod des Nachbarn. Der Angeklagte, der die Tat bestreitet, befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten Totschlag vor.
Zur Hauptverhandlung sind 8 Zeugen und 2 Sachverständige geladen. Der Sohn des Getöteten ist als Nebenkläger zugelassen.
Es ist mit einer umfangreichen Beweisaufnahme zu rechnen. Es wurden bereits 3 Fortsetzungstermine bestimmt (10.10.2016, 09.00 Uhr, 11.10.2016, 13.00 Uhr und 18.10.2016 09.00 Uhr)
Auf die beigefügten Anordnungen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlung wird hingewiesen. (siehe unten)

Für die Pressestelle des Landgerichts
gez. RiLG Kristin Wendler







Anordnungen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlung.
Allgemeine Anordnungen der Präsidentin für das Landgerichtsgebäude:
- An jedem Verhandlungstag ist das Betreten des Landgerichts nur Personen gestattet, die sich vorher einer Durchsuchung ihrer Person und ihrer Sachen, insbesondere mitgeführter Taschen, unterzogen haben; Personen, die eine Kontrolle verweigern, werden – unter Feststellung ihrer Personalien – zurückgewiesen. Die Anordnung gilt nicht für gerichtsbekannte Personen und Vertreter der Medien, die sich als solche ausweisen.

- Ton-, Fernseh-, Rundfunk- und sonstige Bildaufnahmen sind im Landgericht wegen der örtlichen Verhältnisse (altes, verwinkeltes Gebäude mit engen Gängen) aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht gestattet. Soweit die Vertreter von Staatsanwaltschaft oder Rechtsanwälte als Verteidiger oder Nebenklägervertreter zur Äußerung bereit sind, können die Aufnahmen in der Eingangshalle des Landgerichts vor der Wachtmeisterei (ehemalige Hofkapelle) erfolgen.

Besondere Anordnungen der Vorsitzenden Richteres für den Sitzungssaal 40/II:

- Medienvertreter und Zuschauer erhalten 15 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal; dort ist für die Medienvertreter, die sich zur Berichterstattung angemeldet haben, auf der Pressebank ein Platz reserviert und als solcher gekennzeichnet. Andere Medienvertreter werden, sofern sie auf der Pressebank keinen Platz mehr finden, wie Zuhörer behandelt.

- Film- und Bildaufnahmen durch die Medienvertreter sind bis jeweils 5 Minuten vor Beginn des ersten Verhandlungstages im Sitzungssaal gestattet. Wehrt eine Person erkennbar ihre Aufnahme ab, so ist diese abzubrechen und sind weitere Aufnahmen zu unterlassen; Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, insbesondere auch der Angeklagten, sind zu wahren.

- Vorbehaltlich einer anderen Anordnung der Vorsitzenden sind zu Beginn des ersten Verhandlungstages vor Aufruf der Sache Film- und Bildaufnahmen auch von den Mitgliedern der Strafkammer im Sitzungssaal gestattet; die Aufnahmen sind mit Aufruf der Sache zu beenden. Diese Anordnung gilt entsprechend für den Tag der Urteilsverkündung, sofern diese an einem eigenen Verhandlungstag erfolgt.

- Tragbare Computer (Laptops) dürfen von Medienvertretern, denen ein reservierter Sitzplatz zugewiesen ist, verwendet werden, wenn die Geräte keine Vorrichtung für Ton- und/oder Bildaufzeichnungen haben; Netzstrom wird grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt.

- Im Übrigen – insbesondere auch bei Fortsetzungsterminen - sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal untersagt.