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Staatsanwaltschaft Ansbach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 04 vom 30.10.15

Presseerklärung vom 30.10.2015 zum Amoklauf vom 10.07.2015

Die Staatsanwaltschaft Ansbach hat die Ermittlungen im Fall des Amoklaufs vom 10.07.2015 nunmehr abgeschlossen und eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO an die für Schwurgerichtssachen zuständige Strafkammer des Landgerichts Ansbach übersandt. Es besteht weiterhin der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte die in der Pressemitteilung vom 13.07.2015 angeführten Taten begangen hat.

Zum Nachweis der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten hat die Staatsanwaltschaft unter anderem 22 Zeugen und vier Sachverständige benannt. Ob das Gericht weitere Zeugen anhören wird - insgesamt hat die Kriminalpolizei knapp 100 Personen befragt - kann nicht abgeschätzt werden.

Der beauftragte psychiatrische Sachverständige hat mitgeteilt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war. Er habe an einer paranoiden Schizophrenie gelitten und demgemäß keine Einsicht in das Unrecht seines Tuns gehabt. Da der Beschuldigte weiterhin Symptome der Krankheit zeige, sind nach Mitteilung des Sachverständigen aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen des § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) erfüllt. Das vollständige, schriftlich ausgearbeitete Sachverständigengutachten liegt noch nicht vor. Weitere Angaben zum Krankheitsbild des Beschuldigten können nicht gemacht werden.

Die Staatsanwaltschaft hat, der Einschätzung des Sachverständigen folgend, keine Anklage, sondern gemäß § 413 StPO eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren beim Landgericht Ansbach eingereicht, da wegen der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt. Das Gericht wird vielmehr zu prüfen haben, ob eine (zeitlich unbefristete) Unterbringung des Beschuldigten in einem Bezirkskrankenhaus zu erfolgen hat. Sollte es zu einem entsprechenden Urteil kommen, so würde künftig jährlich überprüft werden, ob die Voraussetzungen der Unterbringung fortbestehen.

Die durchgeführten Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Taten geplant waren. Die Auswertung der sichergestellten Datenträger des Beschuldigten erbrachte keine Hinweise auf die Ankündigung eines Amoklaufes. Die Auswertung der sichergestellten Navigationsgeräte ergab kein bestimmtes Ziel der Fahrt des Beschuldigten, insbesondere waren keine der früheren Arbeitsstätten des Beschuldigten und keiner der Tatorte als Ziel eingespeichert.


Neuhof
Leitender Oberstaatsanwalt