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Staatsanwaltschaft Ansbach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 1 vom 16.02.17

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Ansbach vom 16.02.2017

Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Fahrzeugführer, der an dem Unfall am 13.06.2016 im Bereich der Kreuzeiche (Gemeindegebiet Lehrberg) beteiligt war. Das Unfallgeschehen bei dem zwei jugendliche Motoradfahrer getötet wurden, war für den Beschuldigten nicht vermeidbar.

Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen der Polizeiinspektion Ansbach, der durchgeführten Obduktionen sowie dem Ergebnis eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung gegen den Fahrzeugführer eingestellt, da das Unfallgeschehen für diesen nicht vermeidbar war.
Die beiden Jugendlichen fuhren mit einem Leichtkraftrad, das nur für eine Person zugelassen war und das durch bauliche Veränderungen eine dreifach höhere Leistung hatte, als von der Zulassung umfasst von Steinersdorf kommend in Richtung Kreuzeiche. Der beteiligte PKW-Fahrer fuhr auf der sehr engen Ortsverbindungsstraße in die entgegengesetzte Richtung. Nach der festgestellten Spurenlage ist davon auszugehen, dass die Führerin des Leichtkraftrades durch ein Lenk- oder Bremsmanöver, das sie bei Erkennen des auf der engen Straße entgegenkommenden Fahrzeugs einleitete, das Motorrad so in Schwingung versetzt hat, dass dieses nach links von der Fahrbahn abkam. Beide Motorradfahrer fielen nach hinten von dem Leichtkraftrad, das nur mit einer einsitzigen Sitzbank und einem Paar Fußrasten ausgestattet war. Dabei verstarb die Führerin des Leichtkraftrades, die wie ihr Mitfahrer keinerlei Schutzkleidung trug, an den Folgen des Sturzes, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Fahrzeug des PKW-Fahrers gekommen war. Der Sozius wurde gegen den PKW geschleudert und von diesem überrollt, so dass er noch an der Unfallstelle verstarb. Aufgrund der Spurenlage ging der technische Sachverständige davon aus, dass der PKW-Fahrer mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h und die Führerin des Leichtkraftrads von 60 km/h oder mehr fuhr, als sich die Fahrzeuge begegneten. Angesichts der schlechten Sichtverhältnisse hätte an der Unfallstelle nicht mit mehr als mit 50 km/h gefahren werden dürfen. Als es zum Zusammenstoß mit dem Motorradsozius gekommen sei, habe der PKW-Fahrer durch eine Ausweichbewegung bereits vollständig die Straße verlassen, so dass nicht von einer verspäteten Reaktion des Beschuldigten auszugehen sei. Der PKW-Fahrer kann daher für das tragische Unfallgeschehen strafrechtlich nicht belangt werden.

Michael Schrotberger
Oberstaatsanwalt
als ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts
Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Ansbach