Pressemitteilung 7 vom 22.10.2025
Staatsanwaltschaft Ansbach erhebt Anklage im Verfahren wegen Tötung eines Jugendlichen in Ramsberg am Brombachsee
Die Staatsanwaltschaft Ansbach hat gegen eine 19 Jahre alte deutsche Staatsangehörige wegen des Verdachts des Mordes Anklage zur Jugendkammer des Landgerichts Ansbach erhoben.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, welche in enger Kooperation mit der KPI Ansbach geführt wurden, besteht der Verdacht, dass die Heranwachsende am Abend des 21.06.2025 an einer Bushaltestelle in Ramsberg am Brombachsee (Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen) nach einem verbalen Streit mit wechselseitigen Beleidigungen ihren 15 Jahre alten männlichen Kontrahenten zunächst mit einem Faustschlag und sodann mit einem Messerstich in den Halsbereich angriff. Durch die Stichverletzung kam es zu der Eröffnung einer Vene und in der Folge zu einer Luftembolie, in deren Folge der Jugendliche innerhalb kürzester Zeit am Tatort verstarb.
Die Staatsanwaltschaft sieht in dem Angriff der Angeschuldigten mit dem eingesetzten Taschenmesser ein heimtückisches Vorgehen, weshalb der Vorwurf der Anklage auf Mord lautet.
In dem der Tat vorausgegangenen Streitgespräch fielen höchstwahrscheinlich fremdenfeindliche Äußerungen seitens der Angeschuldigten gegenüber dem Fünfzehnjährigen, welcher die deutsche und die brasilianische Staatsangehörigkeit hatte. Dass Ausländerfeindlichkeit tragendes Motiv der Tat war, haben die Ermittlungen nicht ergeben.
Zum Nachweis der Tat hat die Staatsanwaltschaft 29 Zeugen und 3 Sachverständige benannt. Zudem wurde dem Gericht eine Videoaufnahme des Tatgeschehens vorgelegt. Die Jugendkammer des Landgerichts Ansbach hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu entscheiden.
Sollte die Jugendkammer zu einer Verurteilung der Angeschuldigten kommen, muss sie entscheiden, ob die Angeschuldigte als Heranwachsende noch einer Jugendlichen gleichsteht oder eine Jugendverfehlung vorliegt und dementsprechend Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt oder ob sie einer Erwachsenen gleichsteht. Im Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht droht der Angeschuldigten eine Jugendstrafe bis zu 15 Jahren, im Fall der Anwendung des allgemeinen Strafrechts kommt eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht.
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§ 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) (…)
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.