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Pressemitteilung 4 vom 24.02.2020

Ermittlungsverfahren gegen Oberbürgermeister Henry Schramm eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Bayreuth hat das Ermittlungsverfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt Kulmbach, Henry Schramm, mit Verfügung vom 24.02.20 insgesamt eingestellt.

Die gegen Henry Schramm erhobenen Vorwürfe haben sich nicht bestätigt bzw. liegen zeitlich so weit zurück, dass das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten ist und der Durchführung von Ermittlungen entgegensteht.

Der erhobene Hauptvorwurf, dass Henry Schramm das Grundstück Albert-Schweitzer-Straße 5  in Kulmbach unter Wert gekauft und sich hierdurch persönlich bereichert und der Stadt Kulmbach einen finanziellen Schaden zugefügt habe, konnte nicht nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hat ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundstück 2018 zum aktuellen Verkehrswert von Henry Schramm gekauft wurde. Eine Untreue, eine Vorteilsannahme im Amt oder ein Gefälligkeitsgutachten des vorab von der Städtebau Kulmbach Wohnungs- und Sanierungs mbH beauftragten Sachverständigen liegen damit nicht vor. Nicht zu klären war, ob der Erwerb des Grundstückes durch die Städtebau GmbH im Jahr 2008, der zu deutlich höherem Preis erfolgte, dem Verkehrswert entsprach, da insoweit die 5-jährige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist und ein Verfahrenshindernis besteht.

Auch die Überprüfung der weiteren Grundstücksgeschäfte zwischen Henry Schramm und der Städtebau GmbH ergaben keine Unterwertkäufe bzw. wurden aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung nicht einer sachverständigen Bewertung unterzogen.

Im Zuge der medialen Berichterstattung sind mehrere anonyme Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth eingegangen. Sie enthielten zum Teil sehr allgemeine und pauschale Äußerungen und Vermutungen bezogen auf die Amtsführung von Henry Schramm und die Städtebau GmbH ohne konkrete Fakten oder nachvollziehbare Zusammenhänge zu benennen, so dass ein strafrechtlicher Anfangsverdacht hierauf nicht gestützt werden konnte, zum Teil betrafen sie auch Vorgänge aus verjährter Zeit.

Das Ermittlungsverfahren wurde daher aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen eingestellt.