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Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Pressemitteilung 5 vom 03.11.2017

Anklage gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Klinikum Ingolstadt GmbH erhoben

Die durch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt geführten Ermittlungen gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Klinikum Ingolstadt GmbH konnten nunmehr abgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft hat wegen des Verdachts der Untreue in 99 Fällen, der Vorteilsannahme in 3 Fällen und der Bestechlichkeit Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt erhoben.  Darin werden dem Beschuldigten folgende Sachverhaltskomplexe zur Last gelegt:


a) Bezug von kostenfreien privaten Steuerberatungsleistungen sowie der Erhalt sonstiger Vorteile als Gegenleistung zur Vergabe von Aufträgen an eine Steuerberatungsgesellschaft als Vertreter der Klinikum Ingolstadt GmbH.
b) Einverständnis mit der Veräußerung von hochwertigen Merchandising-Artikeln zu Lasten des Klinikums.
c) Vergabe von Aufträgen zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Konditionen für das Klinikum Ingolstadt.
d) Anstellung von Verwandten des Beschuldigten über Fremdfirmen zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Konditionen für das Klinikum Ingolstadt.
e) Die bewusste Nichtgeltendmachung einer vertraglich geschuldeten Kaufpreisforderung beim Verkauf des „Altstadtareals“ Sebastianstraße in Ingolstadt.
f) Die Vereinnahmung ihm im Rahmen seiner Anstellung nicht zustehender Vergütungen auf Kosten des Klinikums Ingolstadt.


In der Anklage wird auf Seiten des Klinikums von einem Schaden im niedrigen siebenstelligen Bereich ausgegangen. Das Landgericht Ingolstadt hat nunmehr über die Zulassung der Anklage zu entscheiden. Für zukünftige Auskünfte an die Medien ist – soweit es die genannte Anklage betrifft – das Landgericht Ingolstadt zuständig. Das Oberlandesgericht München hat im Rahmen der von Gesetz wegen stattfindenden Haftprüfung zwischenzeitlich die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten angeordnet.

 
Die sonstigen Sachverhaltskomplexe, in denen gegen den ehemaligen Geschäftsführer ermittelt wurde, wurden zwischenzeitlich entweder mangels hinreichendem Tatverdacht gemäß § 170 II StPO oder aber – da eine über die zu erwartende Strafe hinausgehende Sanktionierung nicht ins Gewicht fallen würde – gemäß §§ 154, 154a StPO eingestellt. Anhängig ist lediglich noch der Komplex „Vergabe eines Patientenentertainmentsystems“ – die aufwändigen Ermittlungen konnten hier noch nicht abgeschlossen werden.


Die Ermittlungen gegen weitere im Zusammenhang mit dem „Komplex Klinikum“ geführte Beschuldigte dauern, vor allem da das Verfahren gegen den Beschuldigten Fastenmeier aufgrund dessen Inhaftierung vorrangig geführt werden musste, ebenfalls noch an. Sobald die noch ausstehenden Ermittlungsergebnisse vorliegen, soll zeitnah über den jeweiligen Verfahrensabschluss entschieden werden.