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Staatsanwaltschaft München I

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 6 vom 23.09.14

Presseerklärung der Staatsanwaltschaft München I vom 23.09.2014 - Anklageerhebung in Sachen Deutsche Bank AG


Die Staatsanwaltschaft München I hat nunmehr Anklage gegen Dr. Rolf Breuer, Dr. Josef Ackermann, Dr. v. H., Dr. Clemens Börsig und Jürgen Fitschen wegen versuchten Prozessbetrugs erhoben. Dies steht im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren Kirch gegen die Deutsche Bank AG u. a. vor dem Oberlandesgericht München. Den Angeschuldigten Dr. Börsig und Dr. v. H. liegt im Zusammenhang mit ihren Zeugenaussagen zudem falsche uneidliche Aussage zur Last.


Die Deutsche Bank AG und der Angeschuldigte Dr. Breuer waren Beklagte in einem vor dem Oberlandesgericht München geführten Zivilverfahren. Als Klägerin trat eine Rechtsnachfolgerin der Kirch-Gruppe auf. Der Rechtsstreit drehte sich um ein Interview des Angeschuldigten Dr. Breuer, das am 04.02.2002 vom Sender BloombergTV ausgestrahlt wurde. Nach der Ansicht der Klägerin sollen die in diesem Interview enthaltenen Angaben über die finanzielle Situation der Kirch-Gruppe wesentlich zu der Insolvenz der Kirch-Gruppe beigetragen haben. Die Klägerin forderte deshalb rund 2 Mrd. € als Schadensersatz.

Am 28.06.2011 verkündete das Oberlandesgericht München in öffentlicher Verhandlung einen Hinweisbeschluss, wonach der Senat den Angaben von
Dr. Breuer, Dr. Ackermann, Dr. Börsig und Dr. v. H. keinen Glauben schenkt. Dies wurde durch umfangreiche Presseveröffentlichungen umgehend bekannt.

Die Staatsanwaltschaft München I leitete daraufhin am 01.07.2011 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Betruges (sog. "Prozessbetrug") ein.

Der nunmehr zum Landgericht München I, 5. Strafkammer unter dem Vorsitzenden Richter Noll erhobenen Anklageschrift liegt folgender Tatverdacht zu Grunde:

Das Oberlandesgericht München wies am 25.02.2011 die Beklagten darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen könnte (§ 826 BGB). Daraufhin machte der Angeschuldigte Dr. Breuer noch in derselben mündlichen Verhandlung nach Ansicht der Staatsanwaltschaft falsche Angaben, um den vom Oberlandesgericht in den Raum gestellten Schadensersatzanspruch zu Fall zu bringen.

Nachdem das Gericht am 24.03.2011 die Parteien darüber in Kenntnis setzte, dass es den Angaben von Dr. Breuer keinen Glauben schenkt, wurden seitens der Beklagten die weiteren Angeschuldigten als Zeugen bzw. als Partei benannt, um die falschen Angaben von Dr. Breuer zu untermauern.

In einem am 09.05.2011 beim Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz, mit dem sich alle Angeschuldigten inhaltlich einverstanden erklärt hatten, wurde zu den vom Gericht als wesentlich erachteten Punkten ein falsches tatsächliches Geschehen – passend zu den Angaben des Angeschuldigten Dr. Breuer vom 25.02.2011 - dargestellt.

Die Angeschuldigten Dr. Ackermann, Dr. Börsig und Dr. v. H. bestätigten sodann in ihren Partei- bzw. Zeugenvernehmungen vom 19.05.2011 vor dem Oberlandesgericht diesen falschen Sachvortrag. Der Angeschuldigte Dr. Breuer machte zudem in seinen weiteren Parteianhörungen vom 07.06.2011 und 25.10.2011 nochmals falsche Angaben.

Der Angeschuldigte Fitschen wurde am 28.06.2011 vom Gericht als Partei angehört. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Angeschuldigte Fitschen im Wesentlichen, welche Angaben die Mitangeschuldigten bislang vor dem Gericht gemacht hatten. Der Angeschuldigte Fitschen folgte der gemeinsamen Verteidigungsstrategie der Beklagten bei seiner Parteianhörung nicht umfänglich, machte jedoch in sich nicht schlüssige Angaben. Damit wollte er vermeiden, beim Oberlandesgericht München nachweislich falsche Angaben zu machen, andererseits wollte er aber auch nicht die Verteidigungsstrategie der Beklagten durch eine klare Schilderung torpedieren.

Auch als im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen in der Deutschen Bank AG zahlreiche Unterlagen aufgefunden wurden, die belegten, dass der Sachvortrag vor dem Oberlandesgericht falsch war, unternahmen die Angeschuldigten Dr. Ackermann und Fitschen – zu diesem Zeitpunkt Vorstandsmitglieder der Deutschen Bank - nichts, um den falschen Vortrag zu korrigieren. Der Angeschuldigte Dr. Breuer wirkte zudem noch aktiv bei der Vorlage weiterer unrichtiger Schriftsätze mit.


Die Anklagebehörde geht nach Abschluss der Ermittlungen davon aus, dass die fünf Angeschuldigten kollusiv zusammenwirkten, um das Oberlandesgericht München durch falsche Angaben zu täuschen und so eine Klageabweisung zu erreichen.

Dies gelang jedoch nicht, da das Zivilgericht den mündlichen und schriftlichen Vorträgen nicht folgte und mit Teilurteil vom 14.12.2012 der Klage der Kirch-Seite in wesentlichen Punkten stattgab.

Die Staatsanwaltschaft München I erhebt auf Grund der Höhe des angestrebten Schadens den Vorwurf eines versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Zum Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist auf folgende rechtliche Situation hinzuweisen: Der Tatbestand ist nur auf Zeugen anwendbar.
Soweit die Angeschuldigten Dr. Breuer, Ackermann und Fitschen durch das Oberlandesgericht als Partei angehört wurden (Dr. Breuer war selbst unmittelbarer Beklagter und damit Partei; die weiteren Personen waren zum Zeitpunkt der Anhörung durch das Gericht Vorstandsmitglieder und damit in dieser Eigenschaft die Vertreter der beklagten Bank), können sie nicht wegen falscher uneidlicher Aussage belangt werden. Hingegen wurden die Angeschuldigten Dr. Börsig und Dr. v. H. als Zeugen vernommen und deshalb nunmehr entsprechend angeklagt. Die Strafandrohung geht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Alle Angeschuldigten sind oder waren Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bank AG. Mit der Anklage ist daher der Antrag verbunden, die Nebenbeteiligung der Deutschen Bank AG anzuordnen. Denn begeht ein Vorstand einer Aktiengesellschaft eine vorsätzliche Straftat und werden hierdurch Pflichten der Gesellschaft verletzt, so kann gegen die Aktiengesellschaft selbst eine Geldbuße bis zu einer Million Euro verhängt werden (§ 30 OWiG, hier in der Fassung bis zum 25.06.2013, § 4 OWiG).

Mit den Ermittlungen waren zwei Staatsanwälte und vier Polizeibeamte des Polizeipräsidiums München betraut, die im Hinblick auf die Datenauswertung (ca. 1 Terabyte) durch das Bayerische Landeskriminalamt unterstützt wurden. Durch die Staatsanwaltschaft wurden ca. 80 Vernehmungen durchgeführt.

Die Ermittlungsakten umfassen 143 Leitzordner, die Anklageschrift 627 Seiten.


Hinweis: Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 23 Abs. 2 RiStBV) darf eine Anklageerhebung der Presse durch eine Staatsanwaltschaft erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Anklageschrift allen Angeschuldigten bzw. deren Verteidigern nachweislich zugegangen ist. Diese Nachweise liegen nun vor.



gez.
Steinkraus-Koch
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher